Zahlungsunfähigkeit

Abbildung: Diagramm Feststellung Zahlungsunfähigkeit

Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist gege­ben, wenn „der Schuld­ner nicht in der Lage ist, die fäl­li­gen Zah­lungs­pflich­ten zu erfül­len“ (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Zah­lungs­sto­ckung bedeu­tet, dass der Liqui­di­täts­eng­pass kurz­fris­tig besei­tigt wer­den kann.

Zah­lungs­ein­stel­lung ist ein Indiz für Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Diese ist „in der Regel anzu­neh­men, wenn der Schuld­ner seine Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat“ (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).

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Überschuldung

Abbildung: Diagramm zur Feststellung einer Überschuldung

Defi­ni­tion

Die Über­schul­dung in der Insol­venz ist in § 19 Abs. 2 InsO beschrie­ben. „Über­schul­dung liegt vor, wenn das Ver­mö­gen des Schuld­ners die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ist nach den Umstän­den über­wie­gend wahr­schein­lich“.

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