§ 15b Insolvenzordnung

Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung

Absatz 1

1Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antrags­pflich­ti­gen Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans und Abwick­ler einer juris­ti­schen Per­son dür­fen nach dem Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder der Über­schul­dung der juris­ti­schen Per­son keine Zah­lun­gen mehr für diese vor­neh­men. 2Dies gilt nicht für Zah­lun­gen, die mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters ver­ein­bar sind.

Absatz 2

1Zah­lun­gen, die im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang erfol­gen, ins­be­son­dere sol­che Zah­lun­gen, die der Auf­recht­erhal­tung des Geschäfts­be­triebs die­nen, gel­ten vor­be­halt­lich des Absat­zes 3 als mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters ver­ein­bar. 2Im Rah­men des für eine recht­zei­tige Antrag­stel­lung maß­geb­li­chen Zeit­raums nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt dies nur, solange die Antrags­pflich­ti­gen Maß­nah­men zur nach­hal­ti­gen Besei­ti­gung der Insol­venz­reife oder zur Vor­be­rei­tung eines Insol­venz­an­trags mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters betrei­ben. 3Zah­lun­gen, die im Zeit­raum zwi­schen der Stel­lung des Antrags und der Eröff­nung des Ver­fah­rens geleis­tet wer­den, gel­ten auch dann als mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters ver­ein­bar, wenn diese mit Zustim­mung eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters vor­ge­nom­men wurden.

Absatz 3

1Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für eine recht­zei­tige Antrag­stel­lung maß­geb­li­che Zeit­punkt ver­stri­chen und hat der Antrags­pflich­tige kei­nen Antrag gestellt, sind Zah­lun­gen in der Regel nicht mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters vereinbar.

Absatz 4

1Wer­den ent­ge­gen Absatz 1 Zah­lun­gen geleis­tet, sind die Antrags­pflich­ti­gen der juris­ti­schen Per­son zur Erstat­tung ver­pflich­tet. Ist der Gläu­bi­ger­schaft der juris­ti­schen Per­son ein gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den, beschränkt sich die Ersatz­pflicht auf den Aus­gleich die­ses Scha­dens. 2Soweit die Erstat­tung oder der Ersatz zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger der juris­ti­schen Per­son erfor­der­lich ist, wird die Pflicht nicht dadurch aus­ge­schlos­sen, dass die­sel­ben in Befol­gung eines Beschlus­ses eines Organs der juris­ti­schen Per­son gehan­delt haben. 3Ein Ver­zicht der juris­ti­schen Per­son auf Erstat­tungs- oder Ersatz­an­sprü­che oder ein Ver­gleich der juris­ti­schen Per­son über diese Ansprü­che ist unwirk­sam. 4Dies gilt nicht, wenn der Erstat­tungs- oder Ersatz­pflich­tige zah­lungs­un­fä­hig ist und sich zur Abwen­dung des Insol­venz­ver­fah­rens mit sei­nen Gläu­bi­gern ver­gleicht, wenn die Erstat­tungs- oder Ersatz­pflicht in einem Insol­venz­plan gere­gelt wird oder wenn ein Insol­venz­ver­wal­ter für die juris­ti­sche Per­son handelt.

Absatz 5

1Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gel­ten auch für Zah­lun­gen an Per­so­nen, die an der juris­ti­schen Per­son betei­ligt sind, soweit diese zur Zah­lungs­un­fä­hig­keit der juris­ti­schen Per­son füh­ren muss­ten, es sei denn, dies war auch bei Beach­tung der in Absatz 1 Satz 2 bezeich­ne­ten Sorg­falt nicht erkenn­bar. 2Satz 1 ist auf Genos­sen­schaf­ten nicht anwendbar.

Absatz 6

1Die Absätze 1 bis 5 gel­ten auch für die nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zur Stel­lung des Antrags ver­pflich­te­ten organ­schaft­li­chen Ver­tre­ter der zur Ver­tre­tung der Gesell­schaft ermäch­tig­ten Gesellschafter.

Absatz 7

1Die Ansprü­che auf­grund der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen ver­jäh­ren in fünf Jah­ren. Besteht zum Zeit­punkt der Pflicht­ver­let­zung eine Bör­sen­no­tie­rung, ver­jäh­ren die Ansprü­che in zehn Jahren.

Absatz 8

1Eine Ver­let­zung steu­er­recht­li­cher Zah­lungs­pflich­ten liegt nicht vor, wenn zwi­schen dem Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit nach § 17 oder der Über­schul­dung nach § 19 und der Ent­schei­dung des Insol­venz­ge­richts über den Insol­venz­an­trag Ansprü­che aus dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis nicht oder nicht recht­zei­tig erfüllt wer­den, sofern die Antrags­pflich­ti­gen ihren Ver­pflich­tun­gen nach § 15a nach­kom­men. 2Wird ent­ge­gen der Ver­pflich­tung nach § 15a ein Insol­venz­an­trag ver­spä­tet gestellt, gilt dies nur für die nach Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters oder Anord­nung der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung fäl­lig wer­den­den Ansprü­che aus dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis. 3Wird das Insol­venz­ver­fah­ren nicht eröff­net und ist dies auf eine Pflicht­ver­let­zung der Antrags­pflich­ti­gen zurück­zu­füh­ren, gel­ten die Sätze 1 und 2 nicht.


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