Die Abtretungserklärung ist Bestandteil des Antrags auf Restschuldbefreiung. Der Schuldner erklärt darin, dass die pfändbaren Forderungen für die Dauer von sechs Jahren an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abgetreten werden (§ 287 Abs. 2 InsO).
Seit der Änderung der Insolvenzordnung im Jahr 2014 übernimmt der Insolvenzverwalter die Aufgaben des Treuhänders.
Abzutretendes Einkommen
Pfändbar ist der Teil des Einkommens, der die Pfändungsfreigrenzen übersteigt. Zum Einkommen zählen Arbeitseinkommen, Renten, Versorgungsbezüge, Wohngeld oder gleichartige Einkommen.
Selbstständige Schuldner
Das Einkommen eines selbstständigen Schuldners wird von der Abtretungserklärung nicht erfasst.
Der Schuldner hat bei selbstständigen Tätigkeiten die Insolvenzgläubiger so zu stellen, als wäre er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen (§ 295 Abs. 2 InsO).
Abtretungsfrist
Die Abtretungsfrist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die in § 287 InsO genannte Frist von sechs Jahren kann auch abgekürzt werden. Lesen Sie hier mehr zu möglichen Abkürzungen des Restschuldbefreiungsverfahrens.
Verbraucherinsolvenz
Im Verbraucherinsolvenzverfahren sollte für die Abtretungserklärung der amtliche Vordruck verwendet werden.