Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung

Die Abtre­tungs­er­klä­rung ist Bestand­teil des Antrags auf Rest­schuld­be­frei­ung. Der Schuld­ner erklärt darin, dass die pfänd­ba­ren For­de­run­gen für die Dauer von sechs Jah­ren an einen vom Gericht bestell­ten Treu­hän­der abge­tre­ten wer­den (§ 287 Abs. 2 InsO).

Seit der Ände­rung der Insol­venz­ord­nung im Jahr 2014 über­nimmt der Insol­venz­ver­wal­ter die Auf­ga­ben des Treuhänders. 

Abzu­tre­ten­des Einkommen

Pfänd­bar ist der Teil des Ein­kom­mens, der die Pfän­dungs­frei­gren­zen über­steigt. Zum Ein­kom­men zäh­len Arbeits­ein­kom­men, Ren­ten, Ver­sor­gungs­be­züge, Wohn­geld oder gleich­ar­tige Einkommen. 

Selbst­stän­dige Schuldner

Das Ein­kom­men eines selbst­stän­di­gen Schuld­ners wird von der Abtre­tungs­er­klä­rung nicht erfasst.

Der Schuld­ner hat bei selbst­stän­di­gen Tätig­kei­ten die Insol­venz­gläu­bi­ger so zu stel­len, als wäre er ein ange­mes­se­nes Dienst­ver­hält­nis ein­ge­gan­gen (§ 295 Abs. 2 InsO). 

Abtre­tungs­frist

Die Abtre­tungs­frist beginnt mit der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens. Die in § 287 InsO genannte Frist von sechs Jah­ren kann auch abge­kürzt wer­den. Lesen Sie hier mehr zu mög­li­chen Abkür­zun­gen des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens

Ver­brau­cher­insol­venz

Im Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren sollte für die Abtre­tungs­er­klä­rung der amt­li­che Vor­druck ver­wen­det werden.


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