Die Restschuldbefreiung ermöglicht es natürlichen Personen, sich nach Ablauf des Insolvenzverfahrens und einer Wohlverhaltensphase zu entschulden.
Restschuldbefreiung
Gute Nachrichten für Insolvenzschuldner: Restschuldbefreiung nach nur 3 Jahren möglich
Der Bundestag hat am 17. Dezember den Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Die Bundesregierung hatte schon am 14. Oktober den Gesetzentwurf vorgelegt, der für nach dem 1. Oktober 2020 gestellte Insolvenzanträge die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei statt bisher maximal sechs Jahre vorsieht.
Restschuldbefreiung in der Regelinsolvenz
Die Restschuldbefreiung ermöglicht es natürlichen Personen, sich nach Ablauf des Insolvenzverfahrens und einer Wohlverhaltensphase zu entschulden.
Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung
Die Abtretungserklärung ist Bestandteil des Antrags auf Restschuldbefreiung. Der Schuldner erklärt darin, dass die pfändbaren Forderungen für die Dauer von sechs Jahren an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abgetreten werden (§ 287 Abs. 2 InsO).