Gute Nachrichten für Insolvenzschuldner: Restschuldbefreiung nach nur 3 Jahren möglich

Der Bun­des­tag hat am 17. Dezem­ber den Gesetz­ent­wurf zur Ver­kür­zung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens beschlos­sen. Die Bun­des­re­gie­rung hatte schon am 14. Okto­ber den Gesetz­ent­wurf vor­ge­legt, der für nach dem 1. Okto­ber 2020 gestellte Insol­venz­an­träge die Ver­kür­zung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens auf drei statt bis­her maxi­mal sechs Jahre vorsieht.

Auch für zwi­schen dem 17. Sep­tem­ber 2019 und dem 30. Sep­tem­ber 2020 gestellte Insol­venz­an­träge ver­kürzt sich die Abtre­tungs­frist gemäß der fol­gen­den Tabelle:

Insol­venz­an­trag gestelltAbtre­tungs­frist
17.12.2019 bis 16.01.20205 Jahre, 7 Monate
17.01.2020 bis 16.02.20205 Jahre, 6 Monate
17.02.2020 bis 16.03.20205 Jahre, 5 Monate
17.03.2020 bis 16.04.20205 Jahre, 4 Monate
17.04.2020 bis 16.05.20205 Jahre, 3 Monate
17.05.2020 bis 16.06.20205 Jahre, 2 Monate
17.06.2020 bis 16.07.20205 Jahre, 1 Monat
17.07.2020 bis 16.08.20205 Jahre
17.08.2020 bis 16.09.20204 Jahre, 11 Monate
17.03.2020 bis 30.09.20204 Jahre, 10 Monate

Die Bun­des­re­gie­rung setzt damit die Vor­ga­ben der EU-Richt­li­nie über Restruk­tu­rie­rung und Insol­venz (EU-Richt­li­nie 2019/1023) um. Diese schreibt den natio­na­len Regie­run­gen vor, dass unter­neh­me­risch tätige Per­so­nen Zugang zu einem Ver­fah­ren erhal­ten müs­sen, das ihnen eine Ent­schul­dung nach drei Jah­ren ermöglicht.

Auch Ver­brau­cher profitieren

Dar­über hin­aus sol­len die neuen Rege­lun­gen auch Ver­brau­cher­insol­ven­zen betref­fen. Aller­dings zunächst nur bis zum 30. Juni 2025, „um etwa­ige Aus­wir­kun­gen auf das Antrags‑, Zah­lungs- und Wirt­schafts­ver­hal­ten von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher beur­tei­len zu können“. 

Die Bun­des­re­gie­rung will bis zum 30. Juni 2024 diese Aus­wir­kun­gen unter­su­chen, um danach zu ent­schei­den, ob Ver­brau­cher auch dau­er­haft von den neuen Rege­lun­gen pro­fi­tie­ren werden.

Oblie­gen­hei­ten des Schuld­ners verschärft

Der Gesetz­ent­wurf sieht aber auch stren­gere Regeln für die Wohl­ver­hal­tens­phase vor. In § 295 der Insol­venz­ord­nung sind die Oblie­gen­hei­ten der Schuld­ne­rin­nen und Schuld­ner beschrieben.

Dort wird in der Neu­ord­nung bestimmt, dass Ver­mö­gen, das er „als Gewinn in einer Lot­te­rie, Aus­spie­lung oder in einem ande­ren Spiel mit Gewinn­mög­lich­keit erwirbt“, zum vol­len Wert abzu­tre­ten hat.

Zudem dür­fen Schuld­ne­rin­nen und Schuld­ner „keine unan­ge­mes­se­nen Ver­bind­lich­kei­ten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO“ begrün­den.

Ein erneu­ter Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung darf erst nach 11, statt wie bis­her 10 Jah­ren gestellt werden.


Hier fin­den Sie wei­tere Informationen: 

Rest­schuld­be­frei­ung für gewerb­lich oder frei­be­ruf­lich tätige Per­so­nen.
Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung
Gesetz zur wei­te­ren Ver­kür­zung des Restschuldverfahrens