Der Bundestag hat am 17. Dezember den Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Die Bundesregierung hatte schon am 14. Oktober den Gesetzentwurf vorgelegt, der für nach dem 1. Oktober 2020 gestellte Insolvenzanträge die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei statt bisher maximal sechs Jahre vorsieht.
Auch für zwischen dem 17. September 2019 und dem 30. September 2020 gestellte Insolvenzanträge verkürzt sich die Abtretungsfrist gemäß der folgenden Tabelle:
Insolvenzantrag gestellt | Abtretungsfrist |
17.12.2019 bis 16.01.2020 | 5 Jahre, 7 Monate |
17.01.2020 bis 16.02.2020 | 5 Jahre, 6 Monate |
17.02.2020 bis 16.03.2020 | 5 Jahre, 5 Monate |
17.03.2020 bis 16.04.2020 | 5 Jahre, 4 Monate |
17.04.2020 bis 16.05.2020 | 5 Jahre, 3 Monate |
17.05.2020 bis 16.06.2020 | 5 Jahre, 2 Monate |
17.06.2020 bis 16.07.2020 | 5 Jahre, 1 Monat |
17.07.2020 bis 16.08.2020 | 5 Jahre |
17.08.2020 bis 16.09.2020 | 4 Jahre, 11 Monate |
17.03.2020 bis 30.09.2020 | 4 Jahre, 10 Monate |
Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben der EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) um. Diese schreibt den nationalen Regierungen vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren erhalten müssen, das ihnen eine Entschuldung nach drei Jahren ermöglicht.
Auch Verbraucher profitieren
Darüber hinaus sollen die neuen Regelungen auch Verbraucherinsolvenzen betreffen. Allerdings zunächst nur bis zum 30. Juni 2025, „um etwaige Auswirkungen auf das Antrags‑, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu können“.
Die Bundesregierung will bis zum 30. Juni 2024 diese Auswirkungen untersuchen, um danach zu entscheiden, ob Verbraucher auch dauerhaft von den neuen Regelungen profitieren werden.
Obliegenheiten des Schuldners verschärft
Der Gesetzentwurf sieht aber auch strengere Regeln für die Wohlverhaltensphase vor. In § 295 der Insolvenzordnung sind die Obliegenheiten der Schuldnerinnen und Schuldner beschrieben.
Dort wird in der Neuordnung bestimmt, dass Vermögen, das er „als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt“, zum vollen Wert abzutreten hat.
Zudem dürfen Schuldnerinnen und Schuldner „keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO“ begründen.
Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung darf erst nach 11, statt wie bisher 10 Jahren gestellt werden.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Restschuldbefreiung für gewerblich oder freiberuflich tätige Personen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldverfahrens