Restschuldbefreiung in der Regelinsolvenz (bis 2020)

Die Rest­schuld­be­frei­ung ermög­licht es natür­li­chen Per­so­nen, sich nach Ablauf des Insol­venz­ver­fah­rens und einer Wohl­ver­hal­tens­phase zu entschulden.

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Diese Seite behan­delt die Rege­lun­gen zur Rest­schuld­be­frei­ung in einer Regel­in­sol­venz. Der Ablauf des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren in der Ver­brau­cher­insol­venz unter­schei­det sich in eini­gen Punk­ten von dem hier beschrie­be­nen Ablauf. Mehr Infor­ma­tio­nen zum Unter­schied Ver­brau­cher­insol­venz – Regel­in­sol­venz.

Das Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren betrifft nur natür­li­che Per­so­nen, also bei­spiels­weise den selb­stän­di­gen Hand­wer­ker, Gast­stät­ten­be­trei­ber, Bau­dienst­leis­ter, Gar­ten­bau­un­ter­neh­mer, Trans­port­un­ter­neh­mer und auch den Frei­be­ruf­ler wie Arzt, Rechts­an­walt, Notar, Jour­na­list oder Architekt.

Bean­tra­gung nur durch den Insolvenzschuldner

Die Rest­schuld­be­frei­ung muss vom Schuld­ner bean­tragt wer­den. Der Antrag kann nur zusam­men mit einem Insol­venz­ver­fah­ren bear­bei­tet wer­den. Der Ver­mö­gen des Insol­venz­schuld­ners muss im Ver­fah­ren an die Gläu­bi­ger ver­teilt sein. Die Kos­ten des Ver­fah­rens müs­sen bezahlt sein.

Der Schuld­ner muss für die Dauer des Ver­fah­rens den pfänd­ba­ren Teil des Ein­kom­mens (§ 287 Abs. 2 InsO) und Erb­schaf­ten zur Hälfte (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) an einen Treu­hän­der abtre­ten. Dazu ist dem Antrag eine ent­spre­chende Abtre­tungs­er­klä­rung beizulegen.

Es dür­fen keine Ver­sa­gens­gründe vorliegen.

Wer kann Rest­schuld­be­frei­ung beantragen?

Grund­sätz­lich nur natür­li­che Per­so­nen. In einem Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren sind das:

  • Ein­zel­un­ter­neh­mer,
  • frei­be­ruf­lich tätige Schuldner,
  • der ein­ge­tra­gene Kauf­mann (e.K.),
  • per­sön­li­che haf­tende Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, die infolge der Insol­venz der Gesell­schaft bezüg­lich ihres Pri­vat­ver­mö­gens auch insol­vent werden,
  • der nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ange­stellte Geschäfts­füh­rer einer GmbH.

Ablauf eines Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Insol­venz­ver­fah­ren besteht aus zwei Tei­len: dem vor­läu­fi­gen und dem eröff­ne­ten Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren. Das Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren beginnt mit dem Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung und läuft zunächst par­al­lel zum Insolvenzverfahren.

Abbildung: Ablauf Restschuldbefreiungsverfahren im Zeitablauf Regelinsolvenz

Nach Ablauf des Regel­in­sol­venz­ver­fah­rens schließt such noch eine Rest­schuld­be­frei­ungs­phase (Wohl­ver­hal­tens­phase) an.

Antrag auf Restschuldbefreiung

Der Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung sollte zusam­men mit dem Eigen­an­trag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt wer­den (§ 287 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Bei einem unzu­läs­si­gen Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens gilt der Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung als nicht gestellt. Dem­zu­folge ist bei einem erneu­ten Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens auch ein erneu­ter Antrag auf Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung zu stellen.

Fehlt der Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung, hat das Insol­venz­ge­richt Antrag­stel­ler auf die Mög­lich­keit der Rest­schuld­be­frei­ung hin­zu­wei­sen (§ 20 Abs. 2 InsO). Sie haben dann zwei Wochen Zeit, den Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung nach­zu­rei­chen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Rest­schuld­be­frei­ung bei Fremdantrag

Hat bei­spiels­weise eine Kran­ken­kasse oder das Finanz­amt einen Fremd­an­trag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens gestellt, müs­sen Sie zusätz­lich einen Eigen­an­trag stel­len, sonst kön­nen Sie keine Rest­schuld­be­frei­ung bekommen.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Auch wenn Sie die For­de­rung des Antrag­stel­lers unver­züg­lich und voll­stän­dig bezah­len kön­nen, sol­len Sie sich bei jedem Fremd­an­trag unbe­dingt bera­ten las­sen, um recht­li­che Klip­pen zu umschif­fen. Nut­zen Sie dazu auch meine kos­ten­lose Erstberatung.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Auch beim Fremd­an­trag muss das Gericht nach § 20 Abs. 2 InsO den Schuld­ner auf die Mög­lich­keit der Rest­schuld­be­frei­ung auf­merk­sam machen.

Abtre­tungs­er­klä­rung

Mit der Abtre­tungs­er­klä­rung ver­pflich­tet sich der Schuld­ner die die pfänd­ba­ren For­de­run­gen für die Dauer von sechs Jah­ren an einen vom Gericht bestell­ten Treu­hän­der abzu­tre­ten (§ 287 Abs. 2 InsO). Die Abtre­tungs­frist beginnt mit Eröff­nung des Insolvenzverfahrens.

In einem Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren über­nimmt der Insol­venz­ver­wal­ter die Auf­ga­ben des Treuhänders.

Stun­dung der Verfahrenskosten

Damit auch ver­mö­gens­lose Schuld­ner eine Rest­schuld­be­frei­ung erhal­ten kön­nen, sieht die Insol­venz­ord­nung die Mög­lich­keit der Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten vor. Dazu kann bis zum Abschluss des Ver­fah­rens ein geson­der­ter Antrag gestellt wer­den (§ 4a InsO).

Die Rest­schuld­be­frei­ung ist nicht mög­lich, wenn

  • die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens nicht durch die Insol­venz­masse oder aus Vor­schüs­sen der Antrag­stel­ler gedeckt und
  • der Antrag auf Stun­dung nicht bewil­ligt wird (§ 289 Abs. 3 InsO).

Wurde keine Ver­fah­rens­kos­ten­stun­dung gewährt, kann der Treu­hän­der sei­nen Anspruch auf Ver­gü­tung jähr­lich gel­tend machen.

Nach einer Ver­ur­tei­lung wegen Bank­rott­straf­ta­ten mit mehr als 90 Tages­sät­zen oder mehr als drei Mona­ten Haft erhal­ten Sie inner­halb der nächs­ten fünf Jahre keine Kos­ten­stun­dung durch das Gericht und keine Restschuldbefreiung.

Zulas­sung des Antrags

Zusam­men mit der Ent­schei­dung über die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens beschließt das Insol­venz­ge­richt über die förm­li­che Zulas­sung oder Abwei­sung des Antrags (§ 287a InsO). Im Eröff­nungs­be­schluss kün­digt es den Schul­den­er­lass für den Fall an, dass der Schuld­ner seine Oblie­gen­hei­ten erfüllt und keine Ver­sa­gens­gründe vorliegen.

Eröff­ne­tes Insolvenzverfahren

Nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ist ein Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung nicht mehr zuläs­sig. Im lau­fen­den eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­ren kön­nen die Insol­venz­gläu­bi­ger bis zum Schluss­ter­min die Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung bean­tra­gen (§ 290 InsO).

Rest­schuld­be­frei­ungs­phase (Wohl­ver­hal­tens­phase)

Die Wohl­ver­hal­tens­phase beginnt nach Abschluss des Insol­venz­ver­fah­rens und hat daher keine fest­ge­legte Dauer. Das Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren ist in zwei Abschnitte geteilt. Der erste Teil beginnt mit der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens und endet nach Ein­stel­lung oder Auf­he­bung im Schluss­ter­min. Der zweite Teil wird Rest­schuld­be­frei­ungs­phase, Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode oder Wohl­ver­hal­tens­phase genannt. Beide Teile zusam­men sind auf die Länge der Abtre­tungs­frist von auf maxi­mal sechs Jah­ren begrenzt. Die­ser Zeit­raum kann wesent­lich ver­kürzt wer­den.

Der Schuld­ner hat in der Rest­schuld­be­frei­ungs­phase die Oblie­gen­hei­ten in § 295 InsO zu beachten.

Nach § 201 Abs. 3 InsO und § 294 Abs. 1 InsO sind in die­ser Zeit Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men unzulässig.

Ertei­lung der Restschuldbefreiung

Wird die Rest­schuld­be­frei­ung erteilt, kann gegen den Schuld­ner nicht mehr auf­grund von Insol­venz­for­de­run­gen vor­ge­gan­gen wer­den (§ 301 InsO).


Oblie­gen­hei­ten des Schuldners

Das Insol­venz­ge­richt legt im Eröff­nungs­be­schluss fest, dass der Insol­venz­schuld­ner die in § 295 InsO fest­ge­leg­ten Oblie­gen­hei­ten zu erfül­len hat.

Was sind Obliegenheiten?

Oblie­gen­hei­ten sind recht­li­che Pflich­ten, die der Schuld­ner aus sich selbst erfül­len muss. Kein Gläu­bi­ger kann die Erfül­lung der Oblie­gen­hei­ten ein­for­dern, auch der Treu­hän­der oder Insol­venz­ver­wal­ter nicht. Der Schuld­ner macht sich auch nicht scha­den­er­satz­pflich­tig, wenn er die Oblie­gen­hei­ten nicht erfüllt.

Auch wenn Gläu­bi­ger, Gericht oder Insol­venz­ver­wal­ter die Miss­ach­tung von Oblie­gen­hei­ten nicht über­wa­chen, liegt es doch im Inter­esse des Schuld­ners, selbst für die Ein­hal­tung Sorge zu tra­gen. Ein Ver­stoß gegen Oblie­gen­hei­ten kann den Ver­lust einer Rechts­po­si­tion bedeu­ten: in die­sem Fall der Rest­schuld­be­frei­ung, falls ein Gläu­bi­ger dies beantragt.

Wel­che Pflich­ten hat der Schuldner?

Bereits im lau­fen­den Insol­venz­ver­fah­ren ist der Schuld­ner ver­pflich­tet, eine ange­mes­sene Erwerbs­tä­tig­keit aus­zu­üben oder sich darum zu bemü­hen (§ 287b InsO).

Die Oblie­gen­hei­ten in der Wohl­ver­hal­tens­phase wer­den in § 295 InsO beschrieben.

  • Erwerbs­ob­lie­gen­heit: Der Schuld­ner hat eine ange­mes­sene Erwerbs­tä­tig­keit aus­zu­üben oder sich darum zu bemühen.
  • Erb­schaf­ten oder Ver­mächt­nisse sind zur Hälfte des Werts herauszugeben.
  • Anzeige eines Wohn­sitz­wech­sels an den Insol­venz­ver­wal­ter und an das Insol­venz­ge­richt. Diese Mit­tei­lung ist unver­züg­lich zu machen, am bes­ten vor dem Umzug.
  • Anzeige eines Arbeits­platz­wech­sels an den Insol­venz­ver­wal­ter und an das Insol­venz­ge­richt. Auch diese Mit­tei­lung ist unver­züg­lich zu machen.
  • Aus­kunft auf Ver­lan­gen des Gerichts oder Insol­venz­ver­wal­ters über Erwerbs­tä­tig­keit, bei Arbeits­lo­sig­keit über Bemü­hung um Arbeit
  • Aus­kunft über Bezüge aus der Erwerbs­tä­tig­keit zu erteilen.
  • Aus­kunft über sein Ver­mö­gen zu erteilen.
  • Keine direk­ten Zah­lun­gen an Insol­venz­gläu­bi­ger zu leisten.
  • Bei Selb­stän­dig­keit die Insol­venz­gläu­bi­ger so zu stel­len, als ob er ange­stellt wäre.

Ein­kom­men bei selb­stän­di­gen Schuldnern

Was bedeu­tet, „es obliegt dem Schuld­ner die Insol­venz­gläu­bi­ger durch Zah­lun­gen an den Treu­hän­der so zu stel­len, wie wenn er ein ange­mes­se­nes Dienst­ver­hält­nis ein­ge­gan­gen wäre“ (§ 295 Abs. 2 InsO)?

Zunächst ist das Ein­kom­men des selb­stän­di­gen Schuld­ners von der Abtre­tungs­er­klä­rung nicht erfasst. Auch in § 295 InsO wird nicht fest­ge­legt, dass der Schuld­ner sein Ein­kom­men aus selb­stän­di­ger Tätig­keit abtritt oder auch nur Aus­künfte dazu erteilt.

Abzu­tre­ten ist nur das fik­tiv pfänd­bare Ein­kom­men, das der Schuld­ner als Ange­stell­ter auf dem Arbeits­markt erhal­ten könnte, wenn er eine ange­mes­sene Tätig­keit aus­übt. Ange­mes­sen bedeu­tet, die Tätig­keit muss der Berufs­aus­bil­dung und Qua­li­fi­ka­tion des Schuld­ners entsprechen.

Ein ange­stell­ter Bau­in­ge­nieur ver­dient bei­spiels­weise im Durch­schnitt ca. 3.125 € netto im Monat. Hat er Fami­lie mit zwei Unter­halts­be­rech­tig­ten, beträgt sein pfänd­ba­res Ein­kom­men nach der aktu­el­len Pfän­dungs­ta­belle 566,72 € (§ 850c Abs. 2a ZPO).

Der selb­stän­dige Bau­in­ge­nieur muss die­sen Betrag an den Treu­hän­der abfüh­ren, egal ob sein Betrieb mehr oder weni­ger abwirft. Auch wenn er ein Ein­kom­men von 6.000 € monat­lich erzielt, muss er nur die­sen Betrag zah­len. Ver­dient er weni­ger als sein ange­stell­ter Kol­lege, muss er trotz­dem den ermit­tel­ten Betrag abgeben.

Liegt das Ver­gleichs­ein­kom­men des Selb­stän­di­gen unter der Pfän­dungs­frei­grenze, muss er keine Zah­lun­gen leis­ten, unab­hän­gig von sei­nem tat­säch­li­chen Einkommen.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Da es sich bei der Ermitt­lung des ver­gleich­ba­ren Ein­kom­mens um Ihre Oblie­gen­heit han­delt, kann der Insol­venz­ver­wal­ter keine Aus­sage oder Vor­ga­ben zum abzu­füh­ren­den Ein­kom­men tref­fen. Trotz­dem gibt es immer wie­der Insol­venz­ver­wal­ter, die Aus­künfte über die wirt­schaft­li­che Situa­tion des Selb­stän­di­gen ver­lan­gen oder Vor­ga­ben zu den abzu­füh­ren­den Beträ­gen machen. Bei Unklar­hei­ten nut­zen Sie bitte meine kos­ten­lose Erstberatung.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Abtre­tungs­frist beginnt mit dem Eröff­nungs­be­schluss des Gerichts über das Insol­venz­ver­fah­ren und beträgt maxi­mal sechs Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO). Die Abtre­tungs­frist umfasst die Dauer des eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­rens und die anschlie­ßende Rest­schuld­be­frei­ungs­phase oder Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode.


Aktu­el­ler Hinweis!
Der Bun­des­tag hat einen Gesetz­ent­wurf der Bun­des­gie­rung beschlos­sen, der die Dauer des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens für Insol­venz­an­träge ab dem 1. Okto­ber 2020 auf maxi­mal drei Jahre begren­zen wird. Die Ver­kür­zung gilt sogar rück­wir­kend für Insol­venz­an­träge, die nach dem 17. Dezem­ber 2019 gestellt wurden..


Abbildung: Ablauf Restschuldbefreiungsverfahren im Zeitablauf Regelinsolvenz

Die Maxi­mal­frist kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­kürzt werden.

Symbolbild: Restschuldbefreiung in 6 Jahren

Maxi­mal sechs Jahre

Auch ver­mö­gens­lose Schuld­ner ohne pfänd­ba­res Ein­kom­men kön­nen Rest­schuld­be­frei­ung erhal­ten. Wurde vom Gericht die Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten gewährt und lie­gen keine Ver­sa­gens­gründe vor, wird die Rest­schuld­be­frei­ung nach sechs Jah­ren gewährt, auch wenn das Insol­venz­ver­fah­ren man­gels Masse ein­ge­stellt wurde.

Die gestun­de­ten Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens wer­den nicht von der Rest­schuld­be­frei­ung erfasst und müs­sen auch nach Been­di­gung des Ver­fah­rens gezahlt wer­den. Das Gericht kann dafür ange­mes­sene Monats­ra­ten fest­set­zen (§ 4b InsO). Aus­ge­nom­men sind auch zins­lose Dar­le­hen, die der Schuld­ner zur Beglei­chung der Ver­fah­rens­kos­ten auf­ge­nom­men hat (§ 302 Nr. 3 InsO).

Symbolbild: Restschuldbefreiung in 5 Jahren

Fünf Jahre bei Deckung der Verfahrenskosten

Etwas bes­ser sieht es aus, wenn die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens durch die Insol­venz­masse, Anfech­tun­gen oder Zah­lun­gen gedeckt sind. In die­sem Fall ver­kürzt sich auf Antrag des Schuld­ners die Abtre­tungs­frist auf fünf Jahre (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Vor­teil: Da Sie die Kos­ten des Ver­fah­rens und die Min­dest­ver­gü­tung des Treu­hän­ders auf jeden Fall zah­len müs­sen, ist diese Mög­lich­keit immer dann sinn­voll, wenn Sie nur geringe Beträge aus Ihrem Ein­kom­men abfüh­ren müssen.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Ob es sinn­voll ist, schon vor­her Geld für den Insol­venz­plan, einen Ver­gleich oder die 35%-Regelung zu inves­tie­ren hängt vom Ein­zel­fall ab. Eine Bera­tung ist hier uner­läss­lich und kann sehr viel Geld spa­ren, das bes­ser in den Neu­start inves­tiert wer­den kann.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Symbolbild: Restschuldbefreiung in 3 Jahren

Drei Jahre mit Min­dest­quote von 35%

Seit der im Jahr 2014 vor­ge­nom­me­nen Ände­rung der Insol­venz­ord­nung kann ein Schuld­ner bereits drei Jahre nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens die Rest­schuld­be­frei­ung bean­tra­gen. Er muss dazu min­des­tens 35% der ange­mel­de­ten For­de­run­gen und die Ver­fah­rens­kos­ten bezah­len. Diese Min­dest­quote muss genau nach drei Jah­ren erreicht wer­den, zuzüg­lich der Verfahrenskosten.

Die Her­kunft des Gel­des muss nach­ge­wie­sen wer­den, wenn die­ses nicht durch das abge­tre­tene Ein­kom­men abge­deckt wird (§ 300 Abs. 2 InsO).

Nach­teile: vor allem der Insol­venz­ver­wal­ter pro­fi­tiert davon. Unab­hän­gig davon, ob die Zah­lun­gen über die obli­ga­to­ri­sche Zah­lungs­ver­pflich­tung hin­aus aus dem unpfänd­ba­ren Ein­kom­men oder von Drit­ter Seite geleis­tet wurde, die Ver­wal­ter- oder Treu­hän­der­ge­büh­ren über­stei­gen schnell den Til­gungs­be­trag. Bei einer durch­schnitt­li­chen For­de­rungs­summe von 40.000 € müss­ten 35 %, also 14.000 € für die Gläu­bi­ger auf­ge­bracht wer­den, Kos­ten und Gebüh­ren belau­fen sich auf ca. 16.000 €. So wer­den aus 35 % schnell 75 % oder 30.000 €.

Vor­teile: die vor­zei­tige Ent­schul­dung erfolgt ohne Zustim­mung der Gläu­bi­ger. Falls die pfänd­ba­ren Anteile am Ein­kom­men so hoch sind, dass der not­wen­dige Betrag erreicht wird, lohnt sich der Antrag natür­lich auf jeden Fall.

Symbolbild: Strasse zur Restschuldbefreiung in 1 Jahr

Rest­schuld­be­frei­ung in nur einem Jahr

Mit Hilfe eines pro­fes­sio­nel­len Insol­venz­plans kann die Rest­schuld­be­frei­ung sehr kurz­fris­tig erreicht wer­den. Der Plan kann bis zum Schluss­ter­min ein­ge­bracht wer­den. In der Wohl­ver­hal­tens­phase ist ein Plan nicht mehr mög­lich. Eine Rest­schuld­be­frei­ung nach nur acht Mona­ten ab Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ist abso­lut realistisch.

Die Ver­fah­rens­kos­ten müs­sen gedeckt sein und die Gläu­bi­ger müs­sen der Quote zustim­men. Eine Zustim­mung aller Gläu­bi­ger ist nicht not­wen­dig, sofern die Sum­men­mehr­heit erreicht wird (Obstruk­ti­ons­ver­bot). Jedoch muss die Mehr­heit der Gläu­bi­ger­grup­pen dem Plan zustimmen.

Vor­teile: Der Insol­venz­plan macht daher Sinn, wenn nicht alle Gläu­bi­ger einer Eini­gung zustim­men wol­len. Zudem erhö­hen Leis­tun­gen Drit­ter inner­halb des Insol­venz­plans nicht die Berech­nungs­grund­lage der Ver­fah­rens­kos­ten (§ 1 Abs 2 Nr. 5 InsVV). Auch delikt­i­sche For­de­run­gen kön­nen erfasst werden.

Nach­teile: Gläu­bi­ger, wel­che nicht im Plan berück­sich­tigt wur­den, kön­nen inner­halb eines Jah­res nach Rechts­kraft des Bestä­ti­gungs­be­schlus­ses die glei­che Zah­lung wie alle berück­sich­tig­ten Gläu­bi­ger ver­lan­gen; des­halb ist eine Rück­stel­lung zu bil­den. Für einen Insol­venz­plan benö­ti­gen Sie außer­dem erfah­rene und zuver­läs­sige recht­li­che Unter­stüt­zung, die Kos­ten dafür müs­sen Sie selbst aufbringen.

Symbolbild: Fotomontage Restschuldbefreiung sofort

Sofor­tige Restschuldbefreiung

Sofor­tige Rest­schuld­be­frei­ung im Insol­venz­ver­fah­ren kann auf Antrag bei Eini­gung mit allen Gläu­bi­gern erteilt wer­den (§ 213 InsO i.V.m. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Die Gläu­bi­ger sind nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens wesent­lich eher moti­viert, eine Eini­gung mit dem Schuld­ner ein­zu­ge­hen. Ein Ver­gleich kann in jeder Phase des Ver­fah­rens erfolg­reich geschlos­sen wer­den, wenn die Kos­ten des Ver­fah­rens vor­her gedeckt sind.

Nach­teil: Alle Gläu­bi­ger mit ange­mel­de­ten For­de­run­gen müs­sen zustimmen.

Vor­teile: Gläu­bi­ger, wel­che ihre For­de­run­gen nicht zur Tabelle ange­mel­det haben, haben kei­nen Anspruch auf nach­träg­li­che Berück­sich­ti­gung, die For­de­run­gen wer­den trotz­dem von der Rest­schuld­be­frei­ung erfasst. Das ist ein wesent­li­cher Vor­teil gegen­über dem Plan­ver­fah­ren. Die Ver­wal­ter­ge­bühr erhöht sich durch den Ver­gleich nicht.

Ver­gleich der Verfahrungsdauer

Rest­schuld­be­frei­ungnach 6 Jahrennach 5 Jahrennach 3 Jahrennach 1 Jahrsofort
Zah­lung Verfahrenskosten6 Jahre oder späternach 5 Jahrennach 3 Jahrennach Plansofort
Kos­tennied­rignied­righochmit­telnied­rig
Zustim­mung aller Gläubigerneinneinneinteil­weiseja
Wirkt auf nicht ange­mel­dete Forderungenjajajateil­weiseja
Wirkt auf delikt­i­sche Forderungenneinneinneinja nein
Gläu­bi­ger­be­frie­di­gungje nach Ein­kom­men Schuldnerje nach Ein­kom­men Schuldnermin. 35% der Forderungennach Plandurch Ver­gleich

Wann wird die Rest­schuld­be­frei­ung versagt?

Die Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung ist für Schuld­ner fatal. Sie blei­ben trotz Insol­venz­ver­fah­ren auf Ihren Schul­den sit­zen. Bis zum Schul­den­er­lass müs­sen drei Hür­den genom­men wer­den: der rich­tig gestellte Insol­venz- und Rest­schuld­be­frei­ungs­an­trag, Ver­sa­gungs­an­träge der Gläu­bi­ger und die Erfül­lung der Obliegenheiten.

Unzu­läs­sig­keit des Antrags

Ohne Abtre­tungs­er­klä­rung ist der Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung unzu­läs­sig (§ 287 Abs. 2 InsO).

Der Antrag muss außer­dem nach § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO eine Erklä­rung ent­hal­ten, dass dem Schuldner

  • in den letz­ten zehn Jah­ren vor dem Eröff­nungs­an­trag keine Rest­schuld­be­frei­ung erteilt wurde,
  • in den letz­ten fünf Jah­ren vor dem Eröff­nungs­an­trag die Rest­schuld­be­frei­ung nicht auf­grund von Bank­rott­straf­ta­ten ver­sagt wurde,
  • in den letz­ten drei Jah­ren vor dem Eröff­nungs­an­trag die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sagt wurde auf­grund von Ver­let­zung sei­ner Aus­kunfts- und Mit­wir­kungs­pflich­ten, fal­scher Anga­ben in einem Insol­venz­an­trag oder Ver­let­zung sei­ner Erwerbsobliegenheit.

Der Schuld­ner hat zu ver­si­chern, dass die Erklä­rung rich­tig und voll­stän­dig ist.

Mit Bean­tra­gung prüft das Gericht von Amts wegen, ob bereits in frü­he­ren Ver­fah­ren die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sagt oder erteilt wurde oder eine der oben auf­ge­führ­ten Sperr­fris­ten für das neue bean­tragte Ver­fah­ren besteht (§ 287a Abs. 2 InsO). Ist das der Fall, wird der Antrag zurück gewiesen.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Sie soll­ten sich nicht dem Risiko aus­set­zen, durch fal­sche oder unrich­tige Anträge und Erklä­run­gen Ihre Rest­schuld­be­frei­ung zu gefähr­den. Holen Sie qua­li­fi­zier­ten Rat ein. Nut­zen Sie auch meine kos­ten­lose Erstberatung.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Ver­sa­gung auf Antrag eines Gläubigers

Ein Insol­venz­gläu­bi­ger, der eine For­de­rung ange­mel­det hat, kann bis zum Schluss­ter­min einen schrift­li­chen Antrag auf Ver­sa­gung stel­len. In dem Antrag muss er glaub­haft machen, dass der Schuldner:

  • in den letz­ten fünf Jah­ren vor dem Insol­venz­er­öff­nungs­an­trag oder danach auf­grund einer Bank­rott­straf­tat zu einer Geld­strafe von mehr als 90 Tages­sät­zen oder einer Frei­heits­strafe von mehr als drei Mona­ten ver­ur­teilt wor­den ist (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO),
  • in den letz­ten drei Jah­ren vor dem Insol­venz­er­öff­nungs­an­trag oder danach vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig schrift­lich unrich­tige oder unvoll­stän­dige Anga­ben über seine wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nisse gemacht hat, um einen Kre­dit zu erhal­ten, Leis­tun­gen aus öffent­li­chen Mit­teln zu bezie­hen oder Leis­tun­gen an öffent­li­che Kas­sen zu ver­mei­den (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO),
  • in den letz­ten drei Jah­ren vor dem Insol­venz­er­öff­nungs­an­trag oder danach vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig die Befrie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger dadurch beein­träch­tigt hat, dass er unan­ge­mes­sene Ver­bind­lich­kei­ten begrün­det oder Ver­mö­gen ver­schwen­det oder ohne Aus­sicht auf eine Bes­se­rung sei­ner wirt­schaft­li­chen Lage die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ver­zö­gert hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO),
  • Aus­kunfts- oder Mit­wir­kungs­pflich­ten nach die­sem Gesetz vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­letzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO),
  • in den vor­zu­le­gen­den Ver­zeich­nis­sen (Vermögens‑, Gläu­bi­ger- und
    For­de­rungs­ver­zeich­nis) oder Erklä­run­gen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig unrich­tige oder unvoll­stän­dige Anga­ben gemacht hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO),
  • seine Erwerbs­ob­lie­gen­heit ver­letzt (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO).

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Wenn Sie glau­ben, dass ein Ver­sa­gungs­grund besteht, neh­men Sie bitte mit mir Kon­takt auf. Im Rah­men mei­ner kos­ten­lo­sen Erst­be­ra­tung kann ich Ihre Lage ein­schät­zen und Vor­schläge zur Lösung unterbreiten.“

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Ver­sa­gung auf Antrag des Treuhänders

Das Gericht oder der Treu­hän­der kön­nen kei­nen Antrag auf Ver­sa­gung stellen.

Aus­nahme: wurde keine Ver­fah­rens­kos­ten­stun­dung gewährt und zahlt der Schuld­ner nicht wenigs­tens die Min­dest­ver­gü­tung des Treu­hän­ders, kann die­ser einen Antrag auf Ver­sa­gung stel­len (§ 298 InsO). Er muss aller­dings jähr­lich eine Rech­nung stel­len und den Schuld­ner auf die mög­li­che Ver­sa­gung bei Nicht­zah­lung hinweisen.

Fol­gen der Versagung

Wird die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sagt, kön­nen die Gläu­bi­ger ihre For­de­run­gen wie­der voll­stre­cken. Jeder Gläu­bi­ger kann für alle nicht bestrit­te­nen For­de­run­gen in der Insol­venz­ta­belle eine voll­streck­bare Aus­füh­rung bean­tra­gen. Mit die­ser Urkunde kann die Zwangs­voll­stre­ckung betrie­ben wer­den (§ 201 InsO).

Der Schuld­ner kann nach Ablauf der Sperr­fris­ten einen erneu­ten Antrag stellen.


Was pas­siert nach der Restschuldbefreiung?

Befrei­ung gegen­über den Insolvenzgläubigern

Alle For­de­run­gen, die zum Zeit­punkt der Insol­venz­er­öff­nung bestan­den haben kön­nen nach Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung nicht mehr ein­ge­for­dert wer­den. Das betrifft auch For­de­run­gen, die im Insol­venz­ver­fah­ren nicht ange­mel­det wurden.

Bürg­schaf­ten blei­ben bestehen, der Bürge kann aller­dings bei Inan­spruch­nahme der Bürg­schaft kei­nen Ersatz mehr vom Schuld­ner fordern.

Wel­che For­de­run­gen blei­ben bestehen?

Soge­nannte delikt­i­sche For­de­run­gen, die in einer vor­sätz­lich began­ge­nen uner­laub­ten Hand­lung wur­zeln, blei­ben bestehen. Aus­drück­lich genannt wer­den in § 302 der Insol­venz­ord­nung:

  • Zivil­recht­li­che For­de­run­gen aus uner­laub­ten Hand­lun­gen (Scha­dens­er­satz bei Betrug, Unter­schla­gung, Körperverletzung),
  • straf­recht­li­che For­de­run­gen aus Geld­stra­fen oder Geld­bu­ßen,
  • Steu­er­schul­den im Zusam­men­hang mit einer Steu­er­straf­tat,
  • vor­sätz­lich nicht gewähr­ter Unter­halt.

Der Gläu­bi­ger muss bereits bei der For­de­rungs­an­mel­dung zur Insol­venz­ta­belle ange­ben, ob die For­de­rung sei­ner Mei­nung nach aus einer vor­sätz­lich began­ge­nen uner­laub­ten Hand­lung resul­tiert (§ 174 Abs. 2 InsO). Wider­spricht der Schuld­ner, muss der Gläu­bi­ger dage­gen Klage erheben.

Vom Gericht gestun­dete Ver­fah­rens­kos­ten oder zins­lose Dar­le­hen, die dem Schuld­ner zur Beglei­chung der Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens gewährt wur­den sind zurück zu zahlen.

Schufa-Ein­träge blei­ben drei Jahre bestehen

Die Ertei­lung oder Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung wird in der Schufa ver­merkt und nach drei Jah­ren gelöscht, genau wie alle nega­ti­ven Schufa-Ein­träge aus der Zeit davor.


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