Als eigenkapitalersetzende Darlehen wurden Gesellschafterdarlehen und andere Leistungen eines Gesellschafters bezeichnet, die er in der Krise mangels anderer Finanzierungsmöglichkeiten einer Kapitalgesellschaft gewährt hat.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden im Oktober 2008 die entsprechenden Paragrafen 32a und 32b im GmbHG sowie 129a und 172a im HGB gestrichen. An deren Stelle sind die Paragrafen 39 Abs. 1 Nr. 5 und 135 der Insolvenzordnung getreten, die im Wesentlichen die Insolvenzanfechtung und Nachrangigkeit der Gesellschafterdarlehen regeln.
Siehe auch:
Insolvenzanfechtung bei Gesellschafterdarlehen
Gesellschafter im eröffneten Insolvenzverfahren
Nachrangige Gläubiger
Nachrangige Insolvenzforderungen