Eigenkapitalersetzende Darlehen

Als eigen­ka­pi­talerset­zende Dar­le­hen wur­den Gesell­schaf­ter­dar­le­hen und andere Leis­tun­gen eines Gesell­schaf­ters bezeich­net, die er in der Krise man­gels ande­rer Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten einer Kapi­tal­ge­sell­schaft gewährt hat.

Mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) wur­den im Okto­ber 2008 die ent­spre­chen­den Para­gra­fen 32a und 32b im GmbHG sowie 129a und 172a im HGB gestri­chen. An deren Stelle sind die Para­gra­fen 39 Abs. 1 Nr. 5 und 135 der Insol­venz­ord­nung getre­ten, die im Wesent­li­chen die Insol­venz­an­fech­tung und Nach­ran­gig­keit der Gesell­schaf­ter­dar­le­hen regeln.


Siehe auch:
Insol­venz­an­fech­tung bei Gesellschafterdarlehen
Gesell­schaf­ter im eröff­ne­ten Insolvenzverfahren
Nach­ran­gige Gläubiger
Nach­ran­gige Insolvenzforderungen

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