Insolvenzordnung
§ 2 Insolvenzordnung
Amtsgericht als Insolvenzgericht
§ 16 Insolvenzordnung
Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Sanierungs- und Insolvenzberatung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.