§ 270e Insolvenzordnung

Auf­he­bung der vor­läu­fi­gen Eigenverwaltung

Absatz 1

Die vor­läu­fige Eigen­ver­wal­tung wird durch Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters auf­ge­ho­ben, wenn

  1. der Schuld­ner in schwer­wie­gen­der Weise gegen insol­venz­recht­li­che Pflich­ten ver­stößt oder sich auf sons­tige Weise zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäfts­füh­rung am Inter­esse der Gläu­bi­ger aus­zu­rich­ten, ins­be­son­dere, wenn sich erweist, dass
    a) der Schuld­ner die Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung in wesent­li­chen Punk­ten auf unzu­tref­fende Tat­sa­chen gestützt hat oder sei­nen Pflich­ten nach § 270c Absatz 2 nicht nachkommt,
    b) die Rech­nungs­le­gung und Buch­füh­rung so unvoll­stän­dig oder man­gel­haft sind, dass sie keine Beur­tei­lung der Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung, ins­be­son­dere des Finanz­plans, ermöglichen,
    c) Haf­tungs­an­sprü­che des Schuld­ners gegen amtie­rende oder ehe­ma­lige Mit­glie­der sei­ner Organe bestehen, deren Durch­set­zung in der Eigen­ver­wal­tung erschwert wer­den könnte,
  2. Män­gel der Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung nicht inner­halb der gemäß § 270b Absatz 1 Satz 2 gesetz­ten Frist beho­ben werden,
  3. die Errei­chung des Eigen­ver­wal­tungs­ziels, ins­be­son­dere eine ange­strebte Sanie­rung sich als aus­sichts­los erweist,
  4. der vor­läu­fige Sach­wal­ter dies mit Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses oder der vor­läu­fige Gläu­bi­ger­aus­schuss dies beantragt,
  5. der Schuld­ner dies beantragt.

Absatz 2

1Die vor­läu­fige Eigen­ver­wal­tung wird durch Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters zudem auf­ge­ho­ben, wenn ein abson­de­rungs­be­rech­tig­ter Gläu­bi­ger oder Insol­venz­gläu­bi­ger die Auf­he­bung bean­tragt und glaub­haft macht, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Anord­nung der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung nicht vor­lie­gen und ihm durch die Eigen­ver­wal­tung erheb­li­che Nach­teile dro­hen. 2Vor der Ent­schei­dung über den Antrag ist der Schuld­ner zu hören. Gegen die Ent­schei­dung steht dem Gläu­bi­ger und dem Schuld­ner die sofor­tige Beschwerde zu.

Absatz 3

Zum vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter kann der bis­he­rige vor­läu­fige Sach­wal­ter bestellt werden.

Absatz 4

Der Schuld­ner oder der vor­läu­fige Sach­wal­ter haben dem Gericht den Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit unver­züg­lich anzu­zei­gen. Nach Auf­he­bung der Anord­nung nach Absatz 1 oder nach Ablauf der Frist ent­schei­det das Gericht über die Eröff­nung des Insolvenzverfahrens.


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