Insolvenzeröffnung

Mit Beschluss des Insol­venz­ge­rich­tes wird das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Die Insol­venz­er­öff­nung wird vom Gericht öffent­lich bekannt gege­ben. Der Eröff­nungs­be­schluss mar­kiert das Ende des vor­läu­fi­gen oder Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­rens und den Beginn des eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­rens.

Für die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens muss nach § 16 InsO min­des­tens ein Eröff­nungs­grund gege­ben sein.


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