Insolvenzglossar

Hier fin­den Sie die auf mei­nen Web­sei­ten ver­wen­de­ten Begriffe zum Insol­venz­recht alpha­be­tisch sortiert.

Insolvenzeröffnungsgründe

Abbildung: Übersicht Insolvenzeröffnungsgründe

Die Insol­venz­ord­nung sieht drei mög­li­che Insol­venz­er­öff­nungs­gründe vor: Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung. Liegt einer der Gründe vor, besteht Insol­venz­reife. Für die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens muss nach §16InsO min­des­tens ein Eröff­nungs­grund gege­ben sein.

Überschuldung

Abbildung: Diagramm zur Feststellung einer Überschuldung

Defi­ni­tion Die Über­schul­dung in der Insol­venz ist in §19Abs.2InsO beschrie­ben. „Über­schul­dung liegt vor, wenn das Ver­mö­gen des Schuld­ners die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ist nach den Umstän­den über­wie­gend wahrscheinlich“.

Juristische Person

Eine juris­ti­sche Per­son im Zivil­recht ist eine Per­so­nen­ver­ei­ni­gung mit gesetz­lich aner­kann­ter recht­li­cher Selb­stän­dig­keit (Kapi­tal­ge­sell­schaft, Genos­sen­schaft, Stif­tung) oder ein Verein.

§ 15a Insolvenzordnung

Antrags­pflicht bei juris­ti­schen Per­so­nen und Gesell­schaf­ten ohne Rechtspersönlichkeit

Bankrott: Anklage gegen Anton Schlecker

Anton Schle­cker, der lang­jäh­rige Markt­füh­rer der Dro­ge­rie­ket­ten musste Anfang 2012 einen Antrag auf Insol­venz stel­len. Die Fir­men­gruppe führte er als ein­ge­tra­ge­ner Kaufmann(e.K.). In die­ser Rechts­form kommt eine Anklage wegen Insol­venz­ver­schlep­pung nicht in Frage, wie sogar die Bun­des­re­gie­rung auf eine kleine Anfrage im Bun­des­tag klar stellte (FAZ vom 18.07.2012: Raz­zia bei Schlecker).