Insolvenzglossar
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Sanierungs- und Insolvenzberatung
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Die Insolvenzordnung sieht drei mögliche Insolvenzeröffnungsgründe vor: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Liegt einer der Gründe vor, besteht Insolvenzreife. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss nach §16InsO mindestens ein Eröffnungsgrund gegeben sein.
Definition Die Überschuldung in der Insolvenz ist in §19Abs.2InsO beschrieben. „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“.
Eine juristische Person im Zivilrecht ist eine Personenvereinigung mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbständigkeit (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Stiftung) oder ein Verein.
Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Anton Schlecker, der langjährige Marktführer der Drogerieketten musste Anfang 2012 einen Antrag auf Insolvenz stellen. Die Firmengruppe führte er als eingetragener Kaufmann(e.K.). In dieser Rechtsform kommt eine Anklage wegen Insolvenzverschleppung nicht in Frage, wie sogar die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage im Bundestag klar stellte (FAZ vom 18.07.2012: Razzia bei Schlecker).