Bundestag beschließt Neuregelung zu Sanierungsgewinnen

Ver­zich­te­ten Gläu­bi­ger ganz oder teil­weise im Rah­men einer Sanie­rung auf ihre For­de­run­gen, so war der durch die Sanie­rung ent­ste­hende Gewinn bei dem sanier­ten Unter­neh­men steu­er­frei. Grund­lage dafür war der Sanie­rungs­er­lass des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom 27. März 2003. Die­sen Erlass hat der Bun­des­fi­nanz­hof ver­wor­fen, was zu erheb­li­chen neuen Risi­ken für die Sanie­rung von Unter­neh­men führte.

Hin­ter­grund

Bis 1997 waren Sanie­rungs­ge­winne in vol­ler Höhe steu­er­frei. Vor­aus­set­zung war 

  • die Sanie­rungs­be­dürf­tig­keit des Unternehmens, 
  • der volle oder teil­weise Erlass sei­ner Schulden,
  • die inso­weit bestehende Sanie­rungs­ab­sicht der Gläu­bi­ger sowie 
  • die Sanie­rungs­eig­nung des Schuldenerlasses.

Seit 1997 war ein Sanie­rungs­ge­winn grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig, die bis dahin gel­tende gesetz­li­che Steu­er­be­frei­ung (§ 3 Nr. 66 EStG a.F. ) wurde abgeschafft.

2003 führte das Finanz­mi­nis­te­rium mit dem Erlass die Steu­er­be­frei­ung wie­der ein. 


Bun­des­fi­nanz­hof kippt den Sanierungserlass

Foto: Gebäude des Bundesfinanzhofs in München
Bun­des­fi­nanz­hof in München

Nach dem Beschluss des Gro­ßen Senats des BFH vom 28. Novem­ber 2016 ver­stößt der Sanie­rungs­er­lass gegen den Grund­satz der Gesetz­mä­ßig­keit der Ver­wal­tung. Die Finanz­ver­wal­tung ist nicht befugt, die Sanie­rungs­er­löse auf­grund eige­nen Ermes­sens von der Besteue­rung zu befreien.

Der Klä­ger war als Ein­zel­un­ter­neh­mer über meh­rere Jahre mit Ver­lust tätig. Im Dezem­ber 2007 ver­zich­te­ten eine Spar­kasse und eine Ban­ken­gruppe auf „nicht bedien­bare For­de­run­gen“ in Höhe von ca. 620.000 €. Das für den Klä­ger zustän­dige Finanz­amt berück­sich­tigte bei den Ein­künf­ten des Klä­gers die For­de­rungs­ver­zichte der Ban­ken und setzte die Ein­kom­men­steuer ent­spre­chend fest. Der hier­ge­gen ein­ge­legte Ein­spruch hatte kei­nen Erfolg.

Der Klä­ger bean­tragte zudem den „Erlass der Steu­ern für 2007 aus dem Sanie­rungs­ge­winn“. Auch die­sen Antrag lehnte das Finanz­amt ab, da der Klä­ger auch im Fol­ge­jahr einen Ver­lust erlit­ten hatte. 


Poli­ti­sche Ent­schei­dung wurde notwendig

Bis­her ist der Sanie­rungs­er­lass durch das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium nicht wider­ru­fen wor­den, er ist wei­ter für die Finanz­äm­ter bin­dend. Viele Sanie­rungs­ver­fah­ren, ins­be­son­dere auch Insol­venz­plan­ver­fah­ren, sind im Ver­trauen auf den Bestand des Sanie­rungs­er­las­ses ein­ge­lei­tet worden.

Ob die Finanz­ver­wal­tung Unter­neh­mens­sa­nie­run­gen durch Steu­er­erleich­te­run­gen auf Sanie­rungs­ge­winne unter­stützt, ist eine poli­ti­sche Ent­schei­dung. Müss­ten Unter­neh­men, die gerade eine akute Krise über­wun­den haben, Sanie­rungs­ge­winne ver­steu­ern, wären in den meis­ten Fäl­len Sanie­run­gen aus­sichts­los. Daher wurde mit einer schnel­len Klar­stel­lung durch den Gesetz­ge­ber gerechnet. 


Neu­re­ge­lung

Der Bun­des­tag hat am 27. April 2017 das Gesetz gegen schäd­li­che Steu­er­prak­ti­ken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sun­gen beschlos­sen. Unter Art. 2–4 wur­den Rege­lun­gen zur Behand­lung von Sanie­rungs­ge­win­nen im bereits lau­fen­den Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren integriert.

Die Neu­re­ge­lung umfasst ins­be­son­dere einen neuen § 3a EStG („Sanie­rungs­er­träge“). Der Rege­lungs­ge­halt kurz zusammengefasst: 

  • Sanie­rungs­ge­winne sind wie­der steu­er­frei. Die Steu­er­be­frei­ung wird nur gewährt, wenn der Unter­neh­mer im Sanie­rungs­jahr und im Fol­ge­jahr bestehende steu­er­li­che Wahl­rechte steu­er­min­dernd aus­übt (§ 3a Abs. 1 EStG n.F.). 
  • Die unter­neh­mens­be­zo­gene Sanie­rung wird in § 3a Abs. 2 EStG n.F. definiert. 
  • Um eine Dop­pel­be­güns­ti­gung aus­zu­schlie­ßen, ent­fal­len bestehende Ver­lust­vor­träge aus den Vorjahren,
  • Ver­luste des lau­fen­den Jah­res dür­fen nur mit dem Sanie­rungs­ge­winn ver­rech­net werden,
  • und bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten wer­den die lau­fen­den nega­ti­ven Ein­künfte und Ver­lust­vor­träge des ande­ren Ehe­gat­ten ein­be­zo­gen (§ 3a Abs. 3 EStG n.F.). 
  • Der Sanie­rungs­er­trag einer Mit­un­ter­neh­mer­schaft wird in § 3a Abs. 4 EStG n.F. geregelt. 
  • Auf Erträge, die im Falle der Rest­schuld­be­frei­ung, eines außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gungs­plans oder eines Schul­den­be­rei­ni­gungs­plans im Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren ent­ste­hen, sind die Rege­lun­gen der Steu­er­be­frei­ung nach § 3a Abs. 5 EStG anzuwenden. 
  • Die Anwen­dung des § 3a EStG n.F. auf Alt­fälle regelt § 53 Abs. 4a EStG n.F.

In den Art. 3 und 4 des Geset­zes sind flan­kie­rende Rege­lun­gen im Kör­per­schafts­steu­er­ge­setz und im Gewer­be­steu­er­ge­setz getrof­fen worden. 


Die EU-Kom­mis­sion muss noch zustimmen

Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen ste­hen unter dem Vor­be­halt der Zustim­mung der Euro­päi­schen Kom­mis­sion. Es geht dabei um die Frage, ob es sich um eine unzu­läs­sige Bei­hilfe handelt.

RA Robert Buch­a­lik, Bun­des­ver­band ESUG: „Sollte die EU-Kom­mis­sion darin tat­säch­lich eine unzu­läs­sige Bei­hilfe sehen, wür­den nicht nur die Mög­lich­kei­ten einer Sanie­rung im Rah­men eines Insol­venz­plan­ver­fah­rens einen her­ben Rück­schlag erlei­den, son­dern auch das von der EU-Kom­mis­sion for­cierte prä­ven­tive Sanie­rungs­ver­fah­ren in der Bedeu­tungs­lo­sig­keit verschwinden.“

Stimmt die EU-Kom­mis­sion zu, kön­nen die neuen Rege­lun­gen rück­wir­kend auf alle nicht abge­schlos­se­nen Ver­fah­ren ange­wen­det werden. 

Update vom 20. August 2018

Die EU-Kom­mis­sion hat in einem Schrei­ben an das Bun­des­mi­nis­te­rium den neuen Rege­lun­gen in § 3a EStG zuge­stimmt. Diese sind mit dem EU-Bei­hil­fe­recht ver­ein­bar. Der bis­he­rige Wort­laut des § 3a EStG lässt die Norm jedoch erst dann wirk­sam wer­den, wenn die EU-Kom­mis­sion durch Beschluss fest­stellt, dass die Rege­lun­gen keine staat­li­che Bei­hilfe dar­stel­len. Damit das steu­er­li­che Sanie­rungs­pri­vi­leg end­lich in Kraft tre­ten kann, muss der Gesetz­ge­ber daher die bis­lang im Gesetz vor­ge­se­hene Bedin­gung einer Beschluss­fas­sung durch die EU-Kom­mis­sion entfernen.

Update vom 15. Dezem­ber 2018

Das „Gesetz zur Ver­mei­dung von Umsatz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Waren im Inter­net und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten“ tritt in Kraft. Gemäß Arti­kel 19 sind Sanie­rungs­ge­winne – auch im Rah­men eines Insol­venz­plan­ver­fah­rens – steuerfrei.


Wei­ter­ge­hende Informationen

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 7. Februar 2017
BFH ver­wirft Sanie­rungs­er­lass des BMF

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ver­band ESUG vom 13. Februar 2017:
Sanie­rungs­er­lass gekippt – irrepa­ra­bler Scha­den für Wirt­schafts­stand­ort Deutschland

Druck­sa­che 18/12128 des Deut­schen Bundestages
Beschluss­emp­feh­lung des Finanzausschusses
(Die beschlos­se­nen Ände­run­gen des EStG, KStG, GewStG ab Seite 12)


Bild­nach­weise:
U‑Bahn Bun­des­tag © Tho­mas Ulrich, Lobo Stu­dio Hamburg
BFH Mün­chen © Oli­ver Rau­pach – Lizenz: CC-BY-SA‑2.5

4 Gedanken zu „Bundestag beschließt Neuregelung zu Sanierungsgewinnen“

  1. Gibt es denn hier schon eine Ände­rung oder ist eine in Sicht? Was bringt es denn, wenn eine Insol­venz erfolg­reich durch­ge­führt wird und dann der „Gewinn“ ver­steu­ert wer­den muß.
    Ich ste­cke gerade in einem Insol­venz­plan und es geht nicht wei­ter weil das Finanz­amt keine Stel­lung­nahme dazu abge­ben will.

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  2. Guten Abend, das Finanz­amt möchte meine Rest­schuld­be­frei­ung von 2015 als Gewinn ver­steu­ern! Ist das mit der Ände­rung vom 15. Dezem­ber 2018 rech­tens? Was ist jetzt zu tun? Bzw. was wür­den Sie mir raten?

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    • Guten Abend Frau Sollender,

      bitte haben Sie Ver­ständ­nis, dass ich die­ser Stelle keine Rechts­be­ra­tung anbie­ten kann. Ging Ihrer Rest­schuld­be­frei­ung ein gewerb­li­ches Insol­venz­ver­fah­ren voran? Dann nut­zen Sie bitte meine kos­ten­freie Erstberatung. 

      Die Ände­run­gen fin­den Sie im Gesetz mit dem sper­ri­gen Namen Gesetz gegen schäd­li­che Steu­er­prak­ti­ken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sun­gen vom 27. Juni 2017. Die Rege­lung zu den Sanie­r­un­ge­win­nen fin­den Sie in Arti­kel 2 mit dem das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz um den § 3a Sanie­rungs­er­träge ergänzt wird. 

      Beach­ten Sie, dass diese Ände­run­gen erst am 15. Dezem­ber 2018 in Kraft getre­ten sind.

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