Neues Insolvenzrecht 2017: Drei Reförmchen

Schon am 15. Juni 2016 habe ich an die­ser Stelle (Insol­venz­an­fech­tung: Reform des § 133 InsO über­fäl­lig) über die Not­wen­dig­keit einer Reform des Anfech­tungs­rechts berich­tet. Zur Erin­ne­rung: seit län­ge­rem for­dert eine brei­test mög­li­che Koali­tion aus Arbeit­ge­ber- und Arbeit­neh­mer­ver­bän­den, juris­ti­schen Fach­leu­ten sowie aller im Bun­des­tag ver­tre­te­nen poli­ti­schen Par­teien eine Reform der Insol­venz­an­fech­tung. Das ist bereits im Koali­ti­ons­ver­trag vom 27. Novem­ber 2013 fest­ge­legt. Trotz­dem dau­erte es noch bis zum 5. April 2017, bis das Gesetz zur Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit bei Anfech­tun­gen nach der Insol­venz­ord­nung und nach dem Anfech­tungs­ge­setz in Kraft tre­ten konnte und wirk­sam wurde.

Foto: Bundestag um 22:00 Uhr zur Änderung der Insolvenzordnung

Bun­des­tag um 22:00 Uhr bei Abstim­mung­Das steht in kras­sem Gegen­satz zu der Geschwin­dig­keit, mit der die Ände­rung des Insol­venz­rechts zuguns­ten der Ban­ken bei soge­nann­ten Finanz­ter­min­ge­schäf­ten am 1. Dezem­ber 2016 um 22:26 Uhr durch das fast leere Par­la­ment geschleust wurde. Ganz schnell und heim­lich wurde eine insol­venz­recht­li­che Son­der­re­ge­lung für die Ban­ken gesetz­lich ver­an­kert, die vom Bun­des­ge­richts­hof erst am 9. Juni 2016 in Frage gestellt wor­den war. Damit den Kre­dit­in­sti­tu­ten auch ja kein Leid geschieht, tre­ten sicher­heits­hal­ber ein­zelne Teile des Gesetz­tes rück­wir­kend zum 10. Juni 2016 in Kraft.

§ 104 InsO – Vor­teil Finanzindustrie

Und jetzt der Reihe nach. Worum geht es hier über­haupt? Mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens erlö­schen fast alle Ver­träge des insol­ven­ten Unter­neh­mens auto­ma­tisch. § 103 der Insol­venz­ord­nung gibt dem Insol­venz­ver­wal­ter ein Wahl­recht: er kann ent­schei­den, offene Ver­träge eines insol­ven­ten Unter­neh­mens trotz­dem zu erfül­len, wenn es der Insol­venz­masse zugute kommt. Dann muss er natür­lich eine Gegen­leis­tung erbrin­gen, das heißt die Leis­tung auch bezah­len. Ganz anders bei Ver­trä­gen, die been­det wer­den: in die­sem Fall kann der Ver­trags­part­ner seine For­de­run­gen nur noch als Insol­venz­gläu­bi­ger anmel­den. Er bekommt in den meis­ten Fäl­len nur eine geringe Quote sei­ner Forderungen.

Ban­ken sind davon im Rah­men soge­nann­ter Finanz­ter­min­ge­schäfte aus­ge­nom­men. Sie kön­nen sol­che Ver­träge zur Insol­venz­er­öff­nung auch ohne Zustim­mung des Insol­venz­ver­wal­ters abrech­nen und mit ande­ren lau­fen­den Ver­trä­gen ver­rech­nen (Liqui­da­ti­ons­net­ting). Ent­spre­chend dem vol­len Wert zum Zeit­punkt der Insol­venz­er­öff­nung – was für die übri­gen Gläu­bi­ger eine noch gerin­gere Quote bedeu­tet. Das Wahl­recht des Insol­venz­ver­wal­ters wird damit ausgehebelt.

9. Juni 2016, Bundesgerichtshof

Foto: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Foto des Bun­des­ge­richts­hofs in Karlsruhe

Der BGH stellt die­ses Pri­vi­leg unter Ver­weis auf § 104 InsO in Frage (BGH IX ZR 3014/14).

Im kon­kre­ten Fall klagte die Diet­mar-Hopp-Stif­tung gegen den Insol­venz­ver­wal­ter der Bank Leh­man Brot­hers. Es ging um ein Waren­ter­min­ge­schäft über SAP-Aktien zum Stich­tag 18. Dezem­ber 2009. Leh­man Brot­hers hatte im Sep­tem­ber 2008 Insol­venz ange­mel­det. Gestrit­ten wurde um die Frage, wie viel eine Aktie zum Insol­venz­zeit­punkt wert war und ob wech­sel­sei­tig Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den können.

Die Stif­tung nahm an, Leh­man sei auf­grund des Akti­en­kur­ses kein Gewinn ent­gan­gen, des­halb bestehe auch kein Anspruch der Insol­venz­ver­wal­ter dar­auf, die SAP-Aktien zu behal­ten. Die Insol­venz­ver­wal­ter poch­ten dar­auf, dass die Bank einen Scha­den in Mil­lio­nen­höhe erlit­ten habe.

9. Juni 2016, BaFin

Foto BaFin Gebäude Frankfurt am Main
BaFin Gebäude in Frank­furt am Main

Noch am sel­ben Tag über­geht die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (Bafin) mit einer All­ge­mein­ver­fü­gung das Urteil: „Eine Unwirk­sam­keit ver­trag­li­cher Net­ting­ver­ein­ba­run­gen hätte nicht ein­schätz­bare Fol­gen für den deut­schen Finanz­platz.“ Die Sta­bi­li­tät des Finanz­mark­tes geht halt über alles.

Pro­fes­sor Dr. Johan­nes Könd­gen: „Das eine Behörde sich über ein BGH-Urteil hin­weg­setzt, ist ein ziem­lich ein­ma­li­ger Ver­fas­sungs­kon­flikt“.

9. Juni 2016, Bundesjustizministerium

Foto von Heiko Maas als Redner beim Bankenverband
Heiko Maas als Red­ner beim Bankenverband

Blitz­schnell neh­men auch Jus­tiz­mi­nis­ter Heiko Maas (SPD) und Finanz­mi­nis­ter Wolf­gang Schäuble (CDU) in einer gemein­sa­men Erklä­rung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums und des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz Stel­lung. Sie stel­len klar, dass die Bun­des­re­gie­rung unmit­tel­bar gesetz­ge­be­ri­sche Maß­nah­men in die Wege lei­tet, „um zu gewähr­leis­ten, dass die gän­gi­gen Rah­men­ver­träge auch wei­ter­hin im Markt und von Auf­sichts­be­hör­den aner­kannt wer­den.

Prof. Dr. Chris­toph Pau­lus: „Der Vor­gang ist mei­nes Wis­sens ein­zig­ar­tig, dass am Tag der Ver­kün­dung eines Urteils sowohl die BaFin als auch das BMJV und BMWi der betrof­fe­nen Wirt­schafts­com­mu­nity öffent­lich ver­kün­det, dass man ihnen hel­fend zur Seite tre­ten werde. Es müs­sen gewal­tige Kräfte am Werk sein, dass der­ar­tige Hil­fe­stel­lun­gen in die­ser Geschwin­dig­keit ange­bo­ten und dar­ge­reicht werden. “

Und ent­spricht die Geset­zes­lage nicht den gän­gi­gen Ver­trä­gen der Finanz­in­dus­trie, so sind sie also zu ändern, die Gesetze. Warum?

Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung: „Die Rah­men­ver­trags­mus­ter sind unter ande­rem auf die bank­auf­sichts­recht­li­chen Anfor­de­run­gen zuge­schnit­ten, denen Ver­ein­ba­run­gen zur Abwick­lung von Finanz­kon­trak­ten genü­gen müs­sen, um in den Genuss gerin­ge­rer Eigen­ka­pi­tal­an­for­de­run­gen … zu kom­men.

26. Juli 2016, Bundesjustizministerium

Foto: Haupteingang BMJV Berlin Mohrenkolonaden
Haupt­ein­gang des Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz in Berlin

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz und Ver­brau­cher­schutz ver­öf­fent­licht einen ers­ten Ände­rungs­vor­schlag. Stel­lung­nah­men ver­schie­de­ner Ver­bände zum Ände­rungs­vor­schlag kön­nen beim Bun­des­ge­richts­hof abge­ru­fen werden.

23. Sep­tem­ber 2016, Bundesrat

Ausschnitt: Schreiben der Bundesregierung zum Gesetzentwurf

Auf­grund beson­de­rer Eil­be­dürf­tig­keit gemäß Art. 76 Absatz 2 Satz 4 GG geht der Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung dem Bun­des­rat mit Frist­ab­lauf zum 4. Novem­ber zu.

20. Okto­ber 2016, Bundestag

Die Bun­des­re­gie­rung legt am 17. Okto­ber den Gesetz­ent­wurf zur Neu­fas­sung des § 104 InsO dem Bun­des­tag vor.

Im Video: Erste Lesung des Gesetz­ent­wurfs im Bun­des­tag. (0,5 Min.)

Die erste Bera­tung beginnt drei Tage spä­ter als letz­ter Tages­ord­nungs­punkt 25 in der 196. Sit­zung um 22:25 Uhr und dau­erte genau 27 Sekun­den. Der Ent­wurf wird zur Bera­tung an den Aus­schuss für Recht und Ver­brau­cher­schutz verwiesen.

9. Novem­ber 2016, Aus­schuss für Recht und Verbraucherschutz

Die 119. Sit­zung des Aus­schus­ses fin­det am 9. Novem­ber 2016 um 18:30 Uhr statt. Ein­zi­ger Tages­ord­nungs­punkt: der Regie­rungs­ent­wurf eines drit­ten Geset­zes zur Ände­rung der Insol­venz­ord­nung. Vor allem die gela­de­nen Exper­ten üben Kri­tik.

Prof. Dr. Chris­toph Pau­lus vom Lehr­stuhl für Bür­ger­li­ches Recht, Zivil­pro­zess- und Insol­venz­recht der Hum­boldt-Uni­ver­si­tät Ber­lin spricht von „mas­si­ven Lob­by­is­mus der Finanz­dienst­leis­ter. Die Geset­zes­än­de­rung bedeute also: „Wir schüt­zen ein Geschäfts­mo­dell der Ban­ken.“ Er merkt auch an, dass das für die Ban­ken redu­zierte Risiko bei Insol­ven­zen sei­nen Bei­trag zur Finanz­krise geleis­tet habe.

Sein Kol­lege Prof. em. Dr. Johan­nes Könd­gen nimmt auch die Aus­wei­tung auf wei­tere Bran­chen ins Visier: „In der Tat dro­hen hier Damm­brü­che.“ Erst Strom, dann Roh­stoffe: „Dann ist da kein Hal­ten mehr.“ Er pran­gert an, dass das Pri­vi­leg aus­ge­rech­net „zuguns­ten hoch­pro­fes­sio­nel­ler Markt­ak­teure“ und „zulas­ten ein­fa­cher Insol­venz­gläu­bi­ger“ bestehe.

Wei­tere Stel­lung­nah­men der Sach­ver­stän­di­gen kom­men von der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer, der Bun­des­ver­bände der deut­schen Kre­dit­wirt­schaft, dem Ver­band Deut­scher Gas- und Strom­händ­ler und dem Ver­band der Insol­venz­ver­wal­ter Deutsch­lands. Deren Vor­sit­zen­der Dr. Chris­toph Nier­ing wen­det sich vor allem gegen die Rück­wir­kung des Geset­zes und die Aus­wei­tung auf andere Branchen.

Dr. Chris­toph Nier­ing: „Durch eine wei­tere Pri­vi­le­gie­rung nicht nur der Finanz­wirt­schaft, son­dern auch des Ener­gie­groß­han­dels, des Elek­tro­ge­rä­te­groß­han­dels, des Getrei­de­han­dels, des Roh­stoff­han­dels etc. wird der vom Gesetz­ge­ber in ver­schie­de­nen Geset­zen aus­drück­lich ver­tre­tene Grund­satz ‚Sanie­ren statt Liqui­die­ren’ kon­ter­ka­riert. Zukünf­tig könnte es daher hei­ßen ‚Pri­vi­le­gie­ren statt Sanieren’.“

4. Novem­ber 2016, Bundesrat

Foto Vorderansicht Bundesratsgebäude in Berlin
Bun­des­rats­ge­bäude in Berlin

Wel­che Lobby hier wohl zuge­schla­gen hat? Der Bun­des­rat beschließt über den Gesetz­ent­wurf und emp­fiehlt in sei­ner Stel­lung­nahme: „… Ener­gie­lie­fe­rungs­ver­träge sol­len zum not­wen­di­gen Schutz des Ver­trags­geg­ners in den Anwen­dungs­be­reich von § 104 InsO‑E fal­len.

29. Novem­ber 2016, Aus­schuss für Recht und Verbraucherschutz

Der Bericht des Aus­schus­ses für Recht und Ver­brau­cher­schutz ent­hält die Annahme des Gesetz­ent­wurfs in geän­der­ter Fas­sung mit den Stim­men der Frak­tio­nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim­men der Frak­tio­nen Die Linke und Bünd­nis 90/Die Grünen.

In der Beschluss­emp­feh­lung wird gleich neben­her eine Ände­rung der Zivil­pro­zess­ord­nung vor­ge­schla­gen, die mit dem Insol­venz­recht nichts zu tun hat. Kon­se­quen­ter­weise lau­tet der Titel nun: „Ent­wurf eines Drit­ten Geset­zes zur Ände­rung der Insol­venz­ord­nung und zur Ände­rung des Geset­zes, betref­fend die Ein­füh­rung der Zivil­pro­zess­ord­nung“.

1. Dezem­ber 2016, Bundestag

Um 21:58 Uhr beginnt die zweite und dritte Bera­tung des Gesetz­ent­wurfs. Bun­des­tags­vi­ze­prä­si­den­tin Clau­dia Roth eröff­net die Debatte mit einem lau­ni­gen „Jetzt schar­ren schon man­che mit den Füßen“, wobei unklar ist, ob sie die Unge­duld der Abge­ord­ne­ten in Bezug auf die Aus­spra­che oder den spä­ten Fei­er­abend meint.

Erwar­tungs­ge­mäß nah­men die etwa 30 anwe­sen­den Abge­ord­ne­ten den Gesetz­ent­wurf an.


Im Video: Dis­kus­sion im Bun­des­tag über die Reform des Insol­venz­rechts (29 Min.)

22. Dezem­ber 2016, Bundesgesetzblatt

Das neue Gesetz wird am 22. Dezem­ber ver­öf­fent­licht. Neu ein­ge­fügt wird in § 104 unter ande­rem Absatz 4: „Die Ver­trags­par­teien kön­nen abwei­chende Bestim­mun­gen tref­fen, sofern diese mit den wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken der jewei­li­gen gesetz­li­chen Rege­lung ver­ein­bar sind, von der abge­wi­chen wird.“

Die am ver­öf­fent­lichte Ände­rung des § 104 Abs. 1 InsO wird rück­wir­kend zum 10. Juni 2016 wirk­sam. Über­sicht der Ände­run­gen zum 10. Juni 2016 und zum 29. Dezem­ber 2016.

Unter weit­ge­hen­dem Aus­schluss der Öffentlichkeit

Bis auf Kris­tiana Lud­wig von der Par­la­ments­re­dak­tion der Süd­deut­schen Zei­tung nimmt die Presse kaum Notiz von der Angelegenheit.

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium argu­men­tiert mit Rechts­lage aus dem vor­letz­ten Jahrhundert

Die Kri­tik, dass das neue Gesetz ein­sei­tig Vor­teile für ganze Bran­chen schaffe, ist laut Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium nicht berech­tigt. Waren­fix­ge­schäfte hät­ten schließ­lich schon im „vor­letz­ten Jahr­hun­dert als Aus­nahme in der Kon­kurs­ord­nung“ gestan­den. Mit dem glei­chen Argu­ment könn­ten auch Schuld­ge­fäng­nisse wie­der ein­ge­führt werden.

Dem Grund­satz der Gläu­bi­ger­gleich­be­hand­lung wird durch die schlei­chende Bevor­zu­gung ein­zel­ner Gläu­bi­ger im Insol­venz­recht (Finanz­amt, Kre­dit­in­sti­tute, Ener­gie­lie­fe­ran­ten) sicher nicht Rech­nung getra­gen. Unge­si­cherte Gläu­bi­ger haben dadurch in Zukunft wei­ter sin­kende Quo­ten zu erwarten.


§ 133 InsO – Vor­satz­an­fech­tung und andere

Die am 5. April 2017 in Kraft getre­tene Ände­rung von § 133 der Insol­venz­ord­nung gehört zu einem grö­ße­ren Paket von Ände­run­gen, das auf viel­fa­che Kri­tik an den bis­he­ri­gen Rege­lun­gen der Insol­venz­an­fech­tung reagiert.

Obwohl die Ände­run­gen schon im Koali­ti­ons­ver­trag vom 27. Novem­ber 2013 vor­ge­se­hen waren, dau­ert es über 40 Monate bis zum Inkraft­tre­ten. Das Gesetz mit dem sper­ri­gen Namen „Gesetz zur Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit bei Anfech­tun­gen nach der Insol­venz­ord­nung und nach dem Anfech­tungs­ge­setz“ tritt am 5. April 2017 in Kraft (Syn­opse aller Ände­run­gen). 

Vor­satz­an­fech­tung eingeschränkt

Ein betrof­fe­nes Unter­neh­men konnte durch eine Anfech­tung selbst in eine exis­tenz­ge­fähr­den­den Lage kom­men, wenn es auch im Falle der Insol­venz des Geschäfts­part­ners Zah­lun­gen für ord­nungs­ge­mäß erbrachte Leis­tun­gen wie­der her­aus­ge­ben musste. Die­ses Risiko wurde erheb­lich dadurch ver­schärft, dass in der Recht­spre­chung des BGH an den Nach­weis des Vor­sat­zes der Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung immer gerin­gere Anfor­de­run­gen gestellt wor­den sind. Zudem waren diese Ansprü­che ab Insol­venz­er­öff­nung auch zu verzinsen.

Der zeit­li­che Rah­men wird durch die Novelle nicht gene­rell von 10 auf 4 Jahre ver­kürzt, wie manch­mal fälsch­li­cher­weise behaup­tet. Bei vor­sätz­li­cher Benach­tei­li­gung der übri­gen Gläu­bi­ger ohne Deckungs­hand­lung (Ver­mö­gens­ver­schie­bung ohne Anspruch) bleibt es bei einer zehn­jäh­ri­gen Anfechtungsfrist.

Bei Zah­lun­gen oder Siche­rungs­leis­tun­gen auf­grund bestehen­der Ansprü­che wird die Anfech­tungs­frist auf 4 Jahre ver­kürzt (§ 133 Abs. 2 InsO). Diese Ver­kür­zung der Anfech­tungs­frist betrifft nur einen sehr klei­nen Teil der Insolvenzanfechtungen.

Zudem setzt die Anfech­tung bei kon­gru­en­ter Deckung die ein­ge­tre­tene Zah­lungs­un­fä­hig­keit und nicht mehr die dro­hende Zah­lungs­fä­hig­keit des Schuld­ners vor­aus. Das Vor­le­gen von Indi­zien für eine ledig­lich dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners sei­tens des Insol­venz­ver­wal­ters genügt künf­tig nicht mehr.

Umstrit­ten war bis­her auch die in der Recht­spre­chung geübte Pra­xis, Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen oder andere Zah­lungs­er­leich­te­run­gen als Indiz dafür zu neh­men, dass der Gläu­bi­ger von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners wusste. Für Insol­venz­ver­fah­ren nach dem 5. April 2017 gel­ten Zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen als Indiz dafür, dass der Schuld­ner die Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht kannte (§ 133 Abs. 3 InsO).

Ob diese Ände­run­gen wirk­lich zu einer Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit bei Anfech­tun­gen (so der Titel des Geset­zes) führt, wird sich in der Pra­xis zei­gen. Die aus­ufern­den Insol­venz­an­fech­tungs­pro­zesse wer­den zumin­dest erschwert.

Zu begrü­ßen ist sicher­lich, dass Gläu­bi­ger in Zukunft nicht mehr damit rech­nen müs­sen, dass sie ab Insol­venz­er­öff­nung auch Zin­sen auf die ange­foch­tene Leis­tung zah­len müs­sen. Künf­tig fal­len diese erst ab Fäl­lig­keit an. Bei bereits lau­fen­den Ver­fah­ren sind die Ansprü­che nur noch bis zum 5. April 2017 zu ver­zin­sen, danach gel­ten die neuen Regelungen. 

Bar­ge­schäfte neu definiert

Ein Bar­ge­schäft ist vor und wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens vor Anfech­tung durch den Insol­venz­ver­wal­ter geschützt. Wenn der Leis­tungs­aus­tausch gleich­wer­tig und in engem zeit­li­chen Zusam­men­hang steht (inner­halb von 30 Tagen) dür­fen auch Unter­neh­men in der Krise noch Rech­nun­gen zah­len, um wei­ter hand­lungs­fä­hig zu bleiben.

Bis zum 5. April 2017 war die vor­sätz­li­che Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung davon aus­drück­lich aus­ge­nom­men, jetzt ist zusätz­lich not­wen­dig, dass der Schuld­ner unlau­ter han­delt und der Gläu­bi­ger davon weiß (§ 142 Abs. 1 InsO). 

Arbeits­löhne und Gehäl­ter beson­ders geschützt

Auch sind Arbeit­neh­mer zukünf­tig bes­ser vor Rück­for­de­run­gen durch Insol­venz­ver­wal­ter geschützt. Der Zeit­raum, in dem Löhne und Gehäl­ter vor Anfech­tung geschützt sind, wurde in Anleh­nung an die Frist, in der Insol­venz­geld aus­be­zahlt wird, auf 90 Tage fest­ge­legt (§ 142 Abs. 2 InsO). 

Fremd­an­träge erleichtert

Die Bun­des­re­gie­rung möchte ins­be­son­dere den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern erleich­tern, die Zah­lungs­un­fä­hig­keit eines Unter­neh­mens abzu­klä­ren. Bis­her konn­ten Fremd­an­träge eines Gläu­bi­gers auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens dadurch unzu­läs­sig wer­den, indem der Schuld­ner die For­de­rung aus­gleicht. Das galt nicht, falls in den letz­ten zwei Jah­ren bereits ein Eröff­nungs­an­trag gestellt wurde.

Ab 5. April 2017 wird der Antrag nicht allein dadurch unzu­läs­sig, dass die For­de­rung erfüllt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuld­ner hat im Rah­men der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Anhö­rung nach­zu­wei­sen, dass es sich nur um eine Zah­lungs­sto­ckung und nicht um Zah­lungs­un­fä­hig­keit handelt.


§§ 269a ff – Neues Konzerninsolvenzrecht

Nicht mehr in 2017, son­dern am 21. April 2018 ist das Gesetz zur Erleich­te­rung der Bewäl­ti­gung von Kon­zern­in­sol­ven­zen in Kraft getreten.

Bei der Insol­venz eines Kon­zerns – also einem Zusam­men­schluss recht­lich selb­stän­di­ger, aber wirt­schaft­lich von­ein­an­der abhän­gi­gen Unter­neh­men unter ein­heit­li­cher Lei­tung – muss­ten bis­her in jedem Bun­des­land eigene Insol­venz­ver­fah­ren an den zustän­di­gen Insol­venz­ge­rich­ten durch­ge­führt wer­den. Soll der Kon­zern bei­spiels­weise durch einen Insol­venz­plan saniert wer­den, müs­sen für jedes Insol­venz­ver­fah­ren eigene Pläne erstellt und mit dem jeweils zustän­di­gen Insol­venz­ver­wal­ter abge­stimmt werden.

In Zukunft kön­nen die ein­zel­nen Ver­fah­ren an einem Insol­venz­ge­richt kon­zen­triert wer­den (Grup­pen­ge­richts­stand). Die­ses Gericht kann für alle Ver­fah­ren einen ein­zel­nen Insol­venz­ver­wal­ter beru­fen. Die Insol­venz­masse wird aber wie vor­her für jeden Rechts­trä­ger ein­zeln gebil­det, eine „Kon­zern­in­sol­venz­quote“ wird nicht gebildet.

Zur Ver­bes­se­rung der Zusam­men­ar­beit der ein­zel­nen Insol­venz­ver­wal­ter, Gerichte und Gläu­bi­ger­aus­schüsse sieht das Gesetz ein spe­zi­el­les Koor­di­na­ti­ons­ver­fah­ren vor (§ 269a ff InsO).


Bild­nach­weise:
Sky­line Frank­furt am Main © Nico­laus Scheuer – Lizenz CC-BY-SA 2.5.
Bun­des­ge­richts­hof © Com­Quat – Lizenz CC BY-SA 3.0
BaFin © Kai Hart­mann Pho­to­gra­phy – Pres­se­ma­te­rial BaFin
Heiko Mass © Jochen Zick, action press – Lizenz CC BY-ND 2.0
BMJV Moh­ren­ko­lo­na­den © Jörg Zägel – Lizenz CC BY-SA 3.0
Bun­des­rat © Domi­nic Hallau – Lizenz CC BY-ND 2.0.

4 Gedanken zu „Neues Insolvenzrecht 2017: Drei Reförmchen“

  1. Vie­len Danke für diese Zusam­men­fas­sung. Muss es im 5. Absatz unter der Über­schrift „Vor­satz­an­fech­tung ein­ge­schränkt“ nicht hei­ßen „als Indiz dafür, dass der *Gläu­bi­ger* die Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht kannte“?
    Beste Grüße

    • Hallo Jan Niklas,
      nein, das ist rich­tig. Raten­zah­lungs- oder Stun­dungs­ver­ein­ba­run­gen wur­den von Insol­venz­ver­wal­tern oft als Indiz dafür gewer­tet, dass der Gläu­bi­ger von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit wusste. Mit den bekann­ten Folgen.
      Viele Grüße

  2. Einen schö­nen Tag zusammen, 

    ich habe 2010 meine Pri­vat­in­sol­venz ein­lei­ten lassen,
    bei die­sen Gesprä­chen war stän­dig die Rede davon das
    nach der Eröff­nung der Wohl­be­hal­tens­phase die besagte Phase 2Jahre
    andau­ert. Nach­dem die bei­den Jahre ver­bracht sind habe ich meine
    Schufa aus­kunft bestellt und mußte fest­stel­len das die Wohlbehaltsphase
    3 jahre andau­ert und dann aus der Schufa genom­men wird.
    Mich würde Inter­res­sie­ren seid wann es diese Ände­rung gibt???
    Und ob die Insol­venz­ver­wal­ter nicht Ihre Kli­en­ten dar­über informieren???

    Herz­li­chen Dank
    Hel­muth Bracklow

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