Schon am 15. Juni 2016 habe ich an dieser Stelle (Insolvenzanfechtung: Reform des § 133 InsO überfällig) über die Notwendigkeit einer Reform des Anfechtungsrechts berichtet. Zur Erinnerung: seit längerem fordert eine breitest mögliche Koalition aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, juristischen Fachleuten sowie aller im Bundestag vertretenen politischen Parteien eine Reform der Insolvenzanfechtung. Das ist bereits im Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 festgelegt. Trotzdem dauerte es noch bis zum 5. April 2017, bis das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz in Kraft treten konnte und wirksam wurde.
Bundestag um 22:00 Uhr bei AbstimmungDas steht in krassem Gegensatz zu der Geschwindigkeit, mit der die Änderung des Insolvenzrechts zugunsten der Banken bei sogenannten Finanztermingeschäften am 1. Dezember 2016 um 22:26 Uhr durch das fast leere Parlament geschleust wurde. Ganz schnell und heimlich wurde eine insolvenzrechtliche Sonderregelung für die Banken gesetzlich verankert, die vom Bundesgerichtshof erst am 9. Juni 2016 in Frage gestellt worden war. Damit den Kreditinstituten auch ja kein Leid geschieht, treten sicherheitshalber einzelne Teile des Gesetztes rückwirkend zum 10. Juni 2016 in Kraft.
§ 104 InsO – Vorteil Finanzindustrie
Und jetzt der Reihe nach. Worum geht es hier überhaupt? Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen fast alle Verträge des insolventen Unternehmens automatisch. § 103 der Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht: er kann entscheiden, offene Verträge eines insolventen Unternehmens trotzdem zu erfüllen, wenn es der Insolvenzmasse zugute kommt. Dann muss er natürlich eine Gegenleistung erbringen, das heißt die Leistung auch bezahlen. Ganz anders bei Verträgen, die beendet werden: in diesem Fall kann der Vertragspartner seine Forderungen nur noch als Insolvenzgläubiger anmelden. Er bekommt in den meisten Fällen nur eine geringe Quote seiner Forderungen.
Banken sind davon im Rahmen sogenannter Finanztermingeschäfte ausgenommen. Sie können solche Verträge zur Insolvenzeröffnung auch ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters abrechnen und mit anderen laufenden Verträgen verrechnen (Liquidationsnetting). Entsprechend dem vollen Wert zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung – was für die übrigen Gläubiger eine noch geringere Quote bedeutet. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters wird damit ausgehebelt.
9. Juni 2016, Bundesgerichtshof
Der BGH stellt dieses Privileg unter Verweis auf § 104 InsO in Frage (BGH IX ZR 3014/14).
Im konkreten Fall klagte die Dietmar-Hopp-Stiftung gegen den Insolvenzverwalter der Bank Lehman Brothers. Es ging um ein Warentermingeschäft über SAP-Aktien zum Stichtag 18. Dezember 2009. Lehman Brothers hatte im September 2008 Insolvenz angemeldet. Gestritten wurde um die Frage, wie viel eine Aktie zum Insolvenzzeitpunkt wert war und ob wechselseitig Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Die Stiftung nahm an, Lehman sei aufgrund des Aktienkurses kein Gewinn entgangen, deshalb bestehe auch kein Anspruch der Insolvenzverwalter darauf, die SAP-Aktien zu behalten. Die Insolvenzverwalter pochten darauf, dass die Bank einen Schaden in Millionenhöhe erlitten habe.
9. Juni 2016, BaFin
Noch am selben Tag übergeht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) mit einer Allgemeinverfügung das Urteil: „Eine Unwirksamkeit vertraglicher Nettingvereinbarungen hätte nicht einschätzbare Folgen für den deutschen Finanzplatz.“ Die Stabilität des Finanzmarktes geht halt über alles.
Professor Dr. Johannes Köndgen: „Das eine Behörde sich über ein BGH-Urteil hinwegsetzt, ist ein ziemlich einmaliger Verfassungskonflikt“.
9. Juni 2016, Bundesjustizministerium
Blitzschnell nehmen auch Justizminister Heiko Maas (SPD) und Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) in einer gemeinsamen Erklärung des Bundesfinanzministeriums und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Stellung. Sie stellen klar, dass die Bundesregierung unmittelbar gesetzgeberische Maßnahmen in die Wege leitet, „um zu gewährleisten, dass die gängigen Rahmenverträge auch weiterhin im Markt und von Aufsichtsbehörden anerkannt werden.“
Prof. Dr. Christoph Paulus: „Der Vorgang ist meines Wissens einzigartig, dass am Tag der Verkündung eines Urteils sowohl die BaFin als auch das BMJV und BMWi der betroffenen Wirtschaftscommunity öffentlich verkündet, dass man ihnen helfend zur Seite treten werde. Es müssen gewaltige Kräfte am Werk sein, dass derartige Hilfestellungen in dieser Geschwindigkeit angeboten und dargereicht werden. “
Und entspricht die Gesetzeslage nicht den gängigen Verträgen der Finanzindustrie, so sind sie also zu ändern, die Gesetze. Warum?
Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Die Rahmenvertragsmuster sind unter anderem auf die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen zugeschnitten, denen Vereinbarungen zur Abwicklung von Finanzkontrakten genügen müssen, um in den Genuss geringerer Eigenkapitalanforderungen … zu kommen.“
26. Juli 2016, Bundesjustizministerium
Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz veröffentlicht einen ersten Änderungsvorschlag. Stellungnahmen verschiedener Verbände zum Änderungsvorschlag können beim Bundesgerichtshof abgerufen werden.
23. September 2016, Bundesrat
Aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit gemäß Art. 76 Absatz 2 Satz 4 GG geht der Gesetzentwurf der Bundesregierung dem Bundesrat mit Fristablauf zum 4. November zu.
20. Oktober 2016, Bundestag
Die Bundesregierung legt am 17. Oktober den Gesetzentwurf zur Neufassung des § 104 InsO dem Bundestag vor.
Die erste Beratung beginnt drei Tage später als letzter Tagesordnungspunkt 25 in der 196. Sitzung um 22:25 Uhr und dauerte genau 27 Sekunden. Der Entwurf wird zur Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz verwiesen.
9. November 2016, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Die 119. Sitzung des Ausschusses findet am 9. November 2016 um 18:30 Uhr statt. Einziger Tagesordnungspunkt: der Regierungsentwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung. Vor allem die geladenen Experten üben Kritik.
Prof. Dr. Christoph Paulus vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht der Humboldt-Universität Berlin spricht von „massiven Lobbyismus“ der Finanzdienstleister. Die Gesetzesänderung bedeute also: „Wir schützen ein Geschäftsmodell der Banken.“ Er merkt auch an, dass das für die Banken reduzierte Risiko bei Insolvenzen seinen Beitrag zur Finanzkrise geleistet habe.
Sein Kollege Prof. em. Dr. Johannes Köndgen nimmt auch die Ausweitung auf weitere Branchen ins Visier: „In der Tat drohen hier Dammbrüche.“ Erst Strom, dann Rohstoffe: „Dann ist da kein Halten mehr.“ Er prangert an, dass das Privileg ausgerechnet „zugunsten hochprofessioneller Marktakteure“ und „zulasten einfacher Insolvenzgläubiger“ bestehe.
Weitere Stellungnahmen der Sachverständigen kommen von der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundesverbände der deutschen Kreditwirtschaft, dem Verband Deutscher Gas- und Stromhändler und dem Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands. Deren Vorsitzender Dr. Christoph Niering wendet sich vor allem gegen die Rückwirkung des Gesetzes und die Ausweitung auf andere Branchen.
Dr. Christoph Niering: „Durch eine weitere Privilegierung nicht nur der Finanzwirtschaft, sondern auch des Energiegroßhandels, des Elektrogerätegroßhandels, des Getreidehandels, des Rohstoffhandels etc. wird der vom Gesetzgeber in verschiedenen Gesetzen ausdrücklich vertretene Grundsatz ‚Sanieren statt Liquidieren’ konterkariert. Zukünftig könnte es daher heißen ‚Privilegieren statt Sanieren’.“
4. November 2016, Bundesrat
Welche Lobby hier wohl zugeschlagen hat? Der Bundesrat beschließt über den Gesetzentwurf und empfiehlt in seiner Stellungnahme: „… Energielieferungsverträge sollen zum notwendigen Schutz des Vertragsgegners in den Anwendungsbereich von § 104 InsO‑E fallen.“
29. November 2016, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Der Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz enthält die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen.
In der Beschlussempfehlung wird gleich nebenher eine Änderung der Zivilprozessordnung vorgeschlagen, die mit dem Insolvenzrecht nichts zu tun hat. Konsequenterweise lautet der Titel nun: „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung“.
1. Dezember 2016, Bundestag
Um 21:58 Uhr beginnt die zweite und dritte Beratung des Gesetzentwurfs. Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth eröffnet die Debatte mit einem launigen „Jetzt scharren schon manche mit den Füßen“, wobei unklar ist, ob sie die Ungeduld der Abgeordneten in Bezug auf die Aussprache oder den späten Feierabend meint.
Erwartungsgemäß nahmen die etwa 30 anwesenden Abgeordneten den Gesetzentwurf an.
22. Dezember 2016, Bundesgesetzblatt
Das neue Gesetz wird am 22. Dezember veröffentlicht. Neu eingefügt wird in § 104 unter anderem Absatz 4: „Die Vertragsparteien können abweichende Bestimmungen treffen, sofern diese mit den wesentlichen Grundgedanken der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird.“
Die am veröffentlichte Änderung des § 104 Abs. 1 InsO wird rückwirkend zum 10. Juni 2016 wirksam. Übersicht der Änderungen zum 10. Juni 2016 und zum 29. Dezember 2016.
Unter weitgehendem Ausschluss der Öffentlichkeit
Bis auf Kristiana Ludwig von der Parlamentsredaktion der Süddeutschen Zeitung nimmt die Presse kaum Notiz von der Angelegenheit.
Bundesjustizministerium argumentiert mit Rechtslage aus dem vorletzten Jahrhundert
Die Kritik, dass das neue Gesetz einseitig Vorteile für ganze Branchen schaffe, ist laut Bundesjustizministerium nicht berechtigt. Warenfixgeschäfte hätten schließlich schon im „vorletzten Jahrhundert als Ausnahme in der Konkursordnung“ gestanden. Mit dem gleichen Argument könnten auch Schuldgefängnisse wieder eingeführt werden.
Dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung wird durch die schleichende Bevorzugung einzelner Gläubiger im Insolvenzrecht (Finanzamt, Kreditinstitute, Energielieferanten) sicher nicht Rechnung getragen. Ungesicherte Gläubiger haben dadurch in Zukunft weiter sinkende Quoten zu erwarten.
§ 133 InsO – Vorsatzanfechtung und andere
Die am 5. April 2017 in Kraft getretene Änderung von § 133 der Insolvenzordnung gehört zu einem größeren Paket von Änderungen, das auf vielfache Kritik an den bisherigen Regelungen der Insolvenzanfechtung reagiert.
Obwohl die Änderungen schon im Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 vorgesehen waren, dauert es über 40 Monate bis zum Inkrafttreten. Das Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ tritt am 5. April 2017 in Kraft (Synopse aller Änderungen).
Vorsatzanfechtung eingeschränkt
Ein betroffenes Unternehmen konnte durch eine Anfechtung selbst in eine existenzgefährdenden Lage kommen, wenn es auch im Falle der Insolvenz des Geschäftspartners Zahlungen für ordnungsgemäß erbrachte Leistungen wieder herausgeben musste. Dieses Risiko wurde erheblich dadurch verschärft, dass in der Rechtsprechung des BGH an den Nachweis des Vorsatzes der Gläubigerbenachteiligung immer geringere Anforderungen gestellt worden sind. Zudem waren diese Ansprüche ab Insolvenzeröffnung auch zu verzinsen.
Der zeitliche Rahmen wird durch die Novelle nicht generell von 10 auf 4 Jahre verkürzt, wie manchmal fälschlicherweise behauptet. Bei vorsätzlicher Benachteiligung der übrigen Gläubiger ohne Deckungshandlung (Vermögensverschiebung ohne Anspruch) bleibt es bei einer zehnjährigen Anfechtungsfrist.
Bei Zahlungen oder Sicherungsleistungen aufgrund bestehender Ansprüche wird die Anfechtungsfrist auf 4 Jahre verkürzt (§ 133 Abs. 2 InsO). Diese Verkürzung der Anfechtungsfrist betrifft nur einen sehr kleinen Teil der Insolvenzanfechtungen.
Zudem setzt die Anfechtung bei kongruenter Deckung die eingetretene Zahlungsunfähigkeit und nicht mehr die drohende Zahlungsfähigkeit des Schuldners voraus. Das Vorlegen von Indizien für eine lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners seitens des Insolvenzverwalters genügt künftig nicht mehr.
Umstritten war bisher auch die in der Rechtsprechung geübte Praxis, Ratenzahlungsvereinbarungen oder andere Zahlungserleichterungen als Indiz dafür zu nehmen, dass der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste. Für Insolvenzverfahren nach dem 5. April 2017 gelten Zahlungsvereinbarungen als Indiz dafür, dass der Schuldner die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte (§ 133 Abs. 3 InsO).
Ob diese Änderungen wirklich zu einer Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen (so der Titel des Gesetzes) führt, wird sich in der Praxis zeigen. Die ausufernden Insolvenzanfechtungsprozesse werden zumindest erschwert.
Zu begrüßen ist sicherlich, dass Gläubiger in Zukunft nicht mehr damit rechnen müssen, dass sie ab Insolvenzeröffnung auch Zinsen auf die angefochtene Leistung zahlen müssen. Künftig fallen diese erst ab Fälligkeit an. Bei bereits laufenden Verfahren sind die Ansprüche nur noch bis zum 5. April 2017 zu verzinsen, danach gelten die neuen Regelungen.
Bargeschäfte neu definiert
Ein Bargeschäft ist vor und während des Insolvenzverfahrens vor Anfechtung durch den Insolvenzverwalter geschützt. Wenn der Leistungsaustausch gleichwertig und in engem zeitlichen Zusammenhang steht (innerhalb von 30 Tagen) dürfen auch Unternehmen in der Krise noch Rechnungen zahlen, um weiter handlungsfähig zu bleiben.
Bis zum 5. April 2017 war die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung davon ausdrücklich ausgenommen, jetzt ist zusätzlich notwendig, dass der Schuldner unlauter handelt und der Gläubiger davon weiß (§ 142 Abs. 1 InsO).
Arbeitslöhne und Gehälter besonders geschützt
Auch sind Arbeitnehmer zukünftig besser vor Rückforderungen durch Insolvenzverwalter geschützt. Der Zeitraum, in dem Löhne und Gehälter vor Anfechtung geschützt sind, wurde in Anlehnung an die Frist, in der Insolvenzgeld ausbezahlt wird, auf 90 Tage festgelegt (§ 142 Abs. 2 InsO).
Fremdanträge erleichtert
Die Bundesregierung möchte insbesondere den Sozialversicherungsträgern erleichtern, die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens abzuklären. Bisher konnten Fremdanträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch unzulässig werden, indem der Schuldner die Forderung ausgleicht. Das galt nicht, falls in den letzten zwei Jahren bereits ein Eröffnungsantrag gestellt wurde.
Ab 5. April 2017 wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner hat im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung nachzuweisen, dass es sich nur um eine Zahlungsstockung und nicht um Zahlungsunfähigkeit handelt.
§§ 269a ff – Neues Konzerninsolvenzrecht
Nicht mehr in 2017, sondern am 21. April 2018 ist das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen in Kraft getreten.
Bei der Insolvenz eines Konzerns – also einem Zusammenschluss rechtlich selbständiger, aber wirtschaftlich voneinander abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung – mussten bisher in jedem Bundesland eigene Insolvenzverfahren an den zuständigen Insolvenzgerichten durchgeführt werden. Soll der Konzern beispielsweise durch einen Insolvenzplan saniert werden, müssen für jedes Insolvenzverfahren eigene Pläne erstellt und mit dem jeweils zuständigen Insolvenzverwalter abgestimmt werden.
In Zukunft können die einzelnen Verfahren an einem Insolvenzgericht konzentriert werden (Gruppengerichtsstand). Dieses Gericht kann für alle Verfahren einen einzelnen Insolvenzverwalter berufen. Die Insolvenzmasse wird aber wie vorher für jeden Rechtsträger einzeln gebildet, eine „Konzerninsolvenzquote“ wird nicht gebildet.
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der einzelnen Insolvenzverwalter, Gerichte und Gläubigerausschüsse sieht das Gesetz ein spezielles Koordinationsverfahren vor (§ 269a ff InsO).
Bildnachweise:
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Vielen Danke für diese Zusammenfassung. Muss es im 5. Absatz unter der Überschrift „Vorsatzanfechtung eingeschränkt“ nicht heißen „als Indiz dafür, dass der *Gläubiger* die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte“?
Beste Grüße
Hallo Jan Niklas,
nein, das ist richtig. Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen wurden von Insolvenzverwaltern oft als Indiz dafür gewertet, dass der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit wusste. Mit den bekannten Folgen.
Viele Grüße
Einen schönen Tag zusammen,
ich habe 2010 meine Privatinsolvenz einleiten lassen,
bei diesen Gesprächen war ständig die Rede davon das
nach der Eröffnung der Wohlbehaltensphase die besagte Phase 2Jahre
andauert. Nachdem die beiden Jahre verbracht sind habe ich meine
Schufa auskunft bestellt und mußte feststellen das die Wohlbehaltsphase
3 jahre andauert und dann aus der Schufa genommen wird.
Mich würde Interressieren seid wann es diese Änderung gibt???
Und ob die Insolvenzverwalter nicht Ihre Klienten darüber informieren???
Herzlichen Dank
Helmuth Bracklow
Sehr geehrter Herr Bracklow,
es ist nicht klar erkennbar, was Sie mit „besagte Phase“ meinen.
Hinweise zur Dauer der Restschuldbefreiung finden Sie unter: https://insoguide.de/restschuldbefreiung#dauer-des-restschuldbefreiungsverfahrens
Der Insolvenzverwalter ist der Vertreter der Gläubiger.
Sie sind nicht der Klient.
Viele Grüße
Olaf Schubert