Insolvenzanfechtung: Reform des § 133 InsO überfällig

Sel­ten, dass ein Spe­zi­al­thema des Insol­venz­rechts in Publi­kums­me­dien bespro­chen wird. Der § 133 InsO (Insol­venz­ord­nung) hat es geschafft. Chris­tian Ramthun meinte in der Wirt­schafts­wo­che am 24.11.2014 gar: „Insol­venz­an­fech­tung – eine sper­rige Mate­rie, die aller­dings das Zeug hat, an den Grund­fes­ten der sozia­len Markt­wirt­schaft zu rütteln.“

Das ARD-Maga­zin Plus­mi­nus berich­tet am 08.07.2015 über den Fall des durch Insol­venz­an­fech­tung in die Krise gera­te­nen bay­ri­schen Spritz­guß­un­ter­neh­mens Mül­ler.

Bereits am 25.06.2015 beschäf­tigte sich der Bericht des Maga­zins quer mit dem mit­tel­stän­di­schen Betrieb aus Bay­ern. Die­ser sah sich plötz­lich und über­ra­schend mit Rück­for­de­run­gen nach § 133 InsO über 2,5 Mio. Euro aus der Insol­venz eines Kun­den kon­fron­tiert. Das mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men hatte einem Kun­den von der Mosel Ver­schlüsse für Wein­fla­schen ver­kauft. Als die Zah­lun­gen des Kun­den unzu­ver­läs­si­ger wur­den, akzep­tierte die Firma Raten­zah­lun­gen. Der Insol­venz­ver­wal­ter sah gerade diese Raten­zah­lun­gen als Indiz dafür an, dass Mül­ler von der Schief­lage des Kun­den wusste und klagte auf Rückzahlung. 

Exis­tenz­be­dro­hende Ausmaße

Wenig spä­ter ver­öf­fent­licht Ste­fan Locke in der FAZ am 04.08.2015 Fälle, bei denen die Rück­for­de­run­gen aus Insol­venz­an­fech­tun­gen andere gesunde Unter­neh­men in die Insol­venz getrie­ben haben.

Und vor Kur­zem berich­tete die FAZ am 12.06.2016 unter dem harm­los klin­gen­den Titel „Uner­war­tete Post vom Insol­venz­ver­wal­ter“ über die Ille Papier-Ser­vice GmbH in Alten­stadt. Diese erhält zwei Mal im Monat Mahn­be­scheide von Insol­venz­ver­wal­tern mit Rück­for­de­run­gen für erhal­tene Zah­lun­gen, die schon vor lan­ger Zeit erfolgt sind. Zum Pro­blem wird dem Unter­neh­men die kulante Regu­lie­rung von über­fäl­li­gen Zah­lun­gen. Die über 22.000 Kun­den kom­men meist aus dem Hotel- und Gast­ge­werbe und haben teil­weise stark schwan­kende Ein­nah­men zu ver­zeich­nen. Ille bie­tet in sol­chen Fäl­len einen Raten­zah­lungs­plan an. Knapp 5 % der Kun­den haben die­ses Ange­bot schon mal ange­nom­men. In den meis­ten Fäl­len geht die Zah­lungs­sto­ckung nach ein paar Mona­ten vor­bei. Kommt es aber Jahre spä­ter zur Insol­venz des Kun­den, muss sich Ille Sor­gen um Rück­for­de­run­gen durch Insol­venz­an­fech­tung machen. 

Zah­lun­gen kön­nen 10 Jahre rück­wir­kend ange­foch­ten werden

Wie kann das sein? Und warum taucht das Pro­blem nicht schon frü­her in der öffent­li­chen Wahr­neh­mung auf? Der Para­graph 133 der Insol­venz­ord­nung, auf den sich die Ansprü­che stüt­zen, ist seit ihrer Ein­füh­rung am 01.12.1999 in Kraft. Die Hürde ist dort sehr hoch: der Schuld­ner muss den Vor­satz gefasst haben einen Gläu­bi­ger zu bevor­zu­gen und der Gläu­bi­ger muss die­sen Vor­satz gekannt haben. Dem Gläu­bi­ger wird die Kennt­nis des Vor­sat­zes unter­stellt, wenn er von der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit sei­nes Kun­den gewusst hat.

Ursprüng­lich war diese Norm dazu geschaf­fen wor­den, bei Kri­sen­un­ter­neh­men Son­der­ver­ein­ba­run­gen zuguns­ten ein­zel­ner Gläu­bi­ger zu unter­bin­den. Die Recht­spre­chung des BGH hat den Anspruch ver­schärft, in dem sie selbst übli­che Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen als Indiz dafür wer­tet, dass Gläu­bi­ger von der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit sei­nes Kun­den gewusst hat.

Die Recht­spre­chung des BGH legte den § 133 InsO Abs. 1 Satz 2 „Diese Kennt­nis wird ver­mu­tet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners drohte und daß die Hand­lung die Gläu­bi­ger benach­tei­ligte.“ sehr weit aus. Häu­fig genüg­ten die Gewäh­rung kulan­ter Zah­lungs­be­din­gun­gen, die mehr­fa­che Ver­län­ge­rung von Zah­lungs­zie­len oder Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen als Indiz der Kennt­nis der vor­sätz­li­chen Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung, bei­spiels­weise BGH 06.12.2012, Az. IX ZR 3/12.

Noch nicht ein­mal die pünkt­li­che Bedie­nung von Raten stellte für den Bun­des­ge­richts­hof (BGH 24.03.2016, Az. ZR 242/13) ein Hin­de­rungs­grund für eine erfolg­rei­che Anfech­tung dar. Und auch die dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit konnte eine Vor­satz­an­fech­tung recht­fer­ti­gen (BGH 21.01.2016, Az. ZR 84/13).

Ste­fan Locke hat in der FAZ allen Unter­neh­mern gera­ten, bei Zah­lungs­sto­ckun­gen den Kon­takt zum Kun­den ein­zu­stel­len, eine For­de­rung, die in der Unter­neh­mens­pra­xis wohl nicht erfüllt wer­den kann. 

Ver­bände und Juris­ten for­dern Reform

Die stei­gende Zahl von Anfech­tun­gen stellt für Unter­neh­mer, Ban­ken, Gewer­be­trei­bende aber auch Arbeit­neh­mer zuneh­mend ein Risiko dar. Damit die Insol­venz­an­fech­tung nach § 133 InsO nicht zu einem Domino-Effekt bei Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen führt, und um Rechts­si­cher­heit im Zah­lungs­ver­kehr zu errei­chen, for­dern der BDI, der Zen­tral­ver­band des deut­schen Hand­werks (ZDH) und wei­tere Indus­trie­ver­bände daher eine Neu­fas­sung. Diese wurde am 15.01.2016 im Bun­des­tag dis­ku­tiert und von allen dort ver­tre­te­nen Par­teien in sel­te­ner Ein­stim­mig­keit auch begrüßt.

Im Video: Dis­kus­sion im Bun­des­tag über die Reform des Insolvenzrechts. 


Update (5. April 2017): Reform des § 133 in Kraft

Seit dem seit 5. April 2017 ist die Reform der Vor­satz­an­fech­tung in Kraft. Inwie­weit das Anfech­tungs­ri­siko wirk­lich sin­ken wird, bleibt abzu­war­ten. Lesen Sie mei­nen aus­führ­li­chen Arti­kel zu den letz­ten Ände­run­gen im Insolvenzrecht. 

Update (25. April 2017): Spritz­guss Mül­ler schließt Vergleich

Wie der Bay­ri­sche Rund­funk berich­tete, hat die Spritz­guß Mül­ler GmbH vor dem Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen einen Ver­gleich schlie­ßen kön­nen. Anstelle von 2,5 Mio. € zahlt das Unter­neh­men nur 110.000 €. An der Ver­hand­lung nah­men 50 Mit­ar­bei­ter des bedroh­ten Unter­neh­mens teil.

Mit­ar­bei­ter von Spritz­guß Mül­ler vor dem OLG Mün­chen © BR / Alex­an­der Brutscher

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