Neues Insolvenzrecht 2017: Drei Reförmchen

Symbolbild: Skyline Bankenviertel Frankfurt am Main nachts

Schon am 15. Juni 2016 habe ich an die­ser Stelle (Insol­venz­an­fech­tung: Reform des § 133 InsO über­fäl­lig) über die Not­wen­dig­keit einer Reform des Anfech­tungs­rechts berich­tet. Zur Erin­ne­rung: seit län­ge­rem for­dert eine brei­test mög­li­che Koali­tion aus Arbeit­ge­ber- und Arbeit­neh­mer­ver­bän­den, juris­ti­schen Fach­leu­ten sowie aller im Bun­des­tag ver­tre­te­nen poli­ti­schen Par­teien eine Reform der Insol­venz­an­fech­tung. Das ist bereits im Koali­ti­ons­ver­trag vom 27. Novem­ber 2013 fest­ge­legt. Trotz­dem dau­erte es noch bis zum 5. April 2017, bis das Gesetz zur Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit bei Anfech­tun­gen nach der Insol­venz­ord­nung und nach dem Anfech­tungs­ge­setz in Kraft tre­ten konnte und wirk­sam wurde.

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