Pandemiebedingte Aussetzung der Insolvenzantrags­pflicht gilt nur für wenige Unternehmen

Die am 28. Januar 2021 beschlos­sene Aus­set­zung der Pflicht, einen Insol­venz­an­trag zu stel­len, ist an enge Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Das ist vie­len Unter­neh­mern und Geschäfts­füh­rern nicht klar. Bei ver­spä­tet gestell­ten Insol­venz­an­trä­gen bestehen erheb­li­che haf­tungs- und straf­recht­li­che Risiken.

Die rück­wir­kend zum 1. Februar 2021 in Kraft getre­tene Ver­län­ge­rung der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht und des Anfech­tungs­schut­zes für pan­de­mie­be­dingte Stun­dun­gen betrifft wei­ter nur Unter­neh­men, die auf­grund der Pan­de­mie zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det sind und zur Abwen­dung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung mit staat­li­cher Hil­fen rech­nen kön­nen. Unter­neh­men, die zum 31. Dezem­ber 2019 nicht zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det waren, wird zuguns­ten der Unter­neh­men und der Geschäfts­lei­tung ver­mu­tet, dass die Insol­venz­reife pan­de­mie­be­dingt ist.

Portrait Olaf SchubertInsol­venz­be­ra­tung Schu­bert: „Betrof­fe­nen Unter­ne­hem rate ich daher in jedem Fall die Zah­lungs­fä­hig­keit der betrof­fe­nen Gesell­schaft zum 31.12.2019 zu doku­men­tie­ren. Bei Unsi­cher­hei­ten zum kön­nen Sie gern meine kos­ten­lose Erst­be­ra­tung in Anspruch nehmen.“ 

Kos­ten­lose anwalt­li­che Erst­be­ra­tung zu Insol­venz und Sanie­rung. 

Unter­neh­men, die keine Aus­sicht auf die Gewäh­rung der Hilfe haben oder bei denen die Hilfe die Insol­venz­reife nicht ver­hin­dert, sind wei­ter in Pflicht einen Insol­venz­an­trag zu stel­len. Die Fris­ten sind klar gere­gelt: spä­tes­tens drei Wochen nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit muss ein Antrag gestellt wer­den, bei Über­schul­dung beträgt die Frist sechs Wochen.

Bei Über­schrei­tung der Fris­ten bestehen erheb­li­che haf­tungs- oder sogar straf­recht­li­che Risiken.

Exper­ten ver­mu­ten, dass nur 20% der aktu­ell von Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung betrof­fe­nen Unter­neh­men tat­säch­lich von der Antrags­pflicht befreit sind.


Wei­tere Informationen

Pleite-Auf­schub könnte sich für viele Unter­neh­men rächen (Welt vom 4. März 2021)

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz (vom 20. Januar 2021)