Überschuldung

Abbildung: Diagramm zur Feststellung einer Überschuldung

Defi­ni­tion Die Über­schul­dung in der Insol­venz ist in §19Abs.2InsO beschrie­ben. „Über­schul­dung liegt vor, wenn das Ver­mö­gen des Schuld­ners die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ist nach den Umstän­den über­wie­gend wahrscheinlich“.

Fremdantrag / Gläubigerantrag

Als Fremd­an­trag oder Gläu­bi­ger­an­trag wird der Antrag eines Gläu­bi­gers auf die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens bezeichnet.

Kontakt

Ich bin Blind­text. Von Geburt an. Es hat lange gedau­ert, bis ich begrif­fen habe, was es bedeu­tet, ein blin­der Text zu sein: Man macht kei­nen Sinn.

Ich bin Blind­text. Von Geburt an. Es hat lange gedau­ert, bis ich begrif­fen habe, was es bedeu­tet, ein blin­der Text zu sein: Man macht kei­nen Sinn.

Kostenlose Erstberatung

Symbolbild: Strasse zur Restschuldbefreiung in einem Jahr

Kos­ten­lose Erst­ge­sprä­che wer­den häu­fig als Köder ange­bo­ten. Dabei wer­den oft nur For­ma­li­tä­ten und Hono­rar­fra­gen erläu­tert. Ich biete klei­nen und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men, Frei­be­ruf­lern und gewerb­li­chen Unter­neh­mern eine qua­li­fi­zierte, infor­ma­tive und kos­ten­lose Erst­be­ra­tung zu allen Fra­gen bezüg­lich Sanie­rung und Insol­venz an.

Begleitende Beratung

Symbolbild: Foto Bergstrasse mit Sepentinen

Sie haben meine kos­ten­lose Erst­be­ra­tung in Anspruch genom­men und sich für eine Zusam­men­ar­beit ent­schie­den. Für die wei­te­ren Schritte unter­breite ich Ihnen anschlie­ßend ein fai­res Ange­bot für eine außer­ge­richt­li­che Sanie­rung oder Beglei­tung wäh­rend des Insol­­venz- und Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens. Wir erar­bei­ten gemein­sam eine Ana­lyse der Ist-Situa­­tion und stel­len mach­bare Ziele auf. Ich ent­wi­ckele eine spe­zi­ell auf Sie zuge­schnit­tene … Wei­ter­le­sen …

Eröffnetes Insolvenzverfahren

Abbildung: eröffnetes Insolvenzverfahren im Zeitablauf Insolvenzverfahren

Mit dem Eröff­nungs­be­schluss des Insol­venz­ge­richts beginnt das eröff­nete Insol­venz­ver­fah­ren, in dem das Ver­mö­gen des Schuld­ners ver­wer­tet oder in einem Insol­venz­plan eine abwei­chende Rege­lung getrof­fen wird. Es endet durch Auf­he­bung oder Einstellung.

§ 15a Insolvenzordnung

Antrags­pflicht bei juris­ti­schen Per­so­nen und Gesell­schaf­ten ohne Rechtspersönlichkeit

Insolvenzmasse

Zur Insol­venz­masse gehört nach §35Abs.1InsO das gesamte pfänd­bare Ver­mö­gen eines Schuld­ners zum Zeit­punkt der Insol­venz­er­öff­nung sowie das wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens neu hin­zu­ge­kom­mene Vermögen.

Vorläufiges Insolvenzverfahren

Abbildung: Vorläufiges Insolvenzverfahren im Zeitablauf Insolvenzverfahren

Als Eröff­nungs­ver­fah­ren, Insol­venz­an­trags­ver­fah­ren oder vor­läu­fi­ges Insol­venz­ver­fah­ren wird der Zeit­raum zwi­schen dem Ein­gang des Insol­venz­an­trags und der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens durch Gerichts­be­schluss bezeichnet.

Abweisung mangels Masse

Was bedeu­tet Abwei­sung man­gels Masse? Ein Insol­venz­ver­fah­ren wird man­gels Masse abge­wie­sen, wenn das ver­füg­bare Ver­mö­gen des Schuld­ners vor­aus­sicht­lich nicht aus­reicht, um die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens zu begleichen.