Die am 28. Januar 2021 beschlossene Aussetzung der Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Das ist vielen Unternehmern und Geschäftsführern nicht klar. Bei verspätet gestellten Insolvenzanträgen bestehen erhebliche haftungs- und strafrechtliche Risiken.
Die rückwirkend zum 1. Februar 2021 in Kraft getretene Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen betrifft weiter nur Unternehmen, die aufgrund der Pandemie zahlungsunfähig oder überschuldet sind und zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit staatlicher Hilfen rechnen können. Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig oder überschuldet waren, wird zugunsten der Unternehmen und der Geschäftsleitung vermutet, dass die Insolvenzreife pandemiebedingt ist.
Insolvenzberatung Schubert: „Betroffenen Unternehem rate ich daher in jedem Fall die Zahlungsfähigkeit der betroffenen Gesellschaft zum 31.12.2019 zu dokumentieren. Bei Unsicherheiten zum können Sie gern meine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.“
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Unternehmen, die keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe haben oder bei denen die Hilfe die Insolvenzreife nicht verhindert, sind weiter in Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Fristen sind klar geregelt: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag gestellt werden, bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen.
Bei Überschreitung der Fristen bestehen erhebliche haftungs- oder sogar strafrechtliche Risiken.
Experten vermuten, dass nur 20% der aktuell von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung betroffenen Unternehmen tatsächlich von der Antragspflicht befreit sind.
Weitere Informationen
Pleite-Aufschub könnte sich für viele Unternehmen rächen (Welt vom 4. März 2021)
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (vom 20. Januar 2021)