Vor­läu­fi­ges Eigenverwaltungsverfahren

Absatz 1

Das Gericht kann den vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter beauf­trag­ten, Bericht zu erstat­ten über

  1. die vom Schuld­ner vor­ge­legte Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung, ins­be­son­dere, ob diese von den erkann­ten und erkenn­ba­ren tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten aus­geht, schlüs­sig ist und durch­führ­bar erscheint,
  2. die Voll­stän­dig­keit und Geeig­ne­t­heit der Rech­nungs­le­gung und Buch­füh­rung als Grund­lage für die Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung, ins­be­son­dere für die Finanzplanung,
  3. das Bestehen von Haf­tungs­an­sprü­chen des Schuld­ners gegen amtie­rende oder ehe­ma­lige Mit­glie­der der Organe.

Absatz 2

Der Schuld­ner hat dem Gericht und dem vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter unver­züg­lich wesent­li­che Ände­run­gen mit­zu­tei­len, wel­che die Eigen­ver­wal­tungs­pla­nung betreffen.

Absatz 3

1Das Gericht kann vor­läu­fige Maß­nah­men nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Num­mer 1a, 3 bis 5 anord­nen. 2Ord­net das Gericht die vor­läu­fige Eigen­ver­wal­tung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anord­nen, dass Ver­fü­gun­gen des Schuld­ners der Zustim­mung durch den vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter bedürfen.

Absatz 4

Auf Antrag des Schuld­ners hat das Gericht anzu­ord­nen, dass der Schuld­ner Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten begrün­det. Soll sich die Ermäch­ti­gung auf Ver­bind­lich­kei­ten erstre­cken, die im Finanz­plan nicht berück­sich­tigt sind, bedarf dies einer beson­de­ren Begrün­dung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

Absatz 5

Hat der Schuld­ner den Eröff­nungs­an­trag bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit gestellt und die Eigen­ver­wal­tung bean­tragt, sieht das Gericht jedoch die Vor­aus­set­zun­gen der Eigen­ver­wal­tung als nicht gege­ben an, so hat es seine Beden­ken dem Schuld­ner mit­zu­tei­len und die­sem Gele­gen­heit zu geben, den Eröff­nungs­an­trag vor der Ent­schei­dung über die Eröff­nung zurückzunehmen.


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