Insolvenzglossar
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Sanierungs- und Insolvenzberatung
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Die Insolvenzordnung sieht drei mögliche Insolvenzeröffnungsgründe vor: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Liegt einer der Gründe vor, besteht Insolvenzreife. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss nach §16InsO mindestens ein Eröffnungsgrund gegeben sein.
Schon am 15. Juni 2016 habe ich an dieser Stelle (Insolvenzanfechtung: Reform des §133 InsO überfällig) über die Notwendigkeit einer Reform des Anfechtungsrechts berichtet. Zur Erinnerung: seit längerem fordert eine breitest mögliche Koalition aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, juristischen Fachleuten sowie aller im Bundestag vertretenen politischen Parteien eine Reform der Insolvenzanfechtung. Das ist bereits im Koalitionsvertrag … Weiterlesen …
Ziele des Insolvenzverfahrens
Der Fall sorgte für bundesweites Aufsehen. Als im Jahr 2007 das Tiefbauunternehmen Bohlen und Doyen in Wiesmoor mit über 2.000 Mitarbeitern Insolvenz anmelden musste, übernahm der Bremer Insolvenzverwalter Kuhmann die Abwicklung. Und rechnete 14.455.599 € Honorar ab, als er das insolvente Unternehmen 10 Wochen später verkaufte.
Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung einer Sanierung
Antrag; Eigenverwaltungsplanung
Voraussetzungen (der Eigenverwaltung)
Begriff der Insolvenzmasse
Anordnung vorläufiger Maßnahmen