Insolvenzeröffnungsgründe

Abbildung: Übersicht Insolvenzeröffnungsgründe

Die Insol­venz­ord­nung sieht drei mög­li­che Insol­venz­er­öff­nungs­gründe vor: Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung. Liegt einer der Gründe vor, besteht Insol­venz­reife. Für die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens muss nach §16InsO min­des­tens ein Eröff­nungs­grund gege­ben sein.

Neues Insolvenzrecht 2017: Drei Reförmchen

Symbolbild: Skyline Bankenviertel Frankfurt am Main nachts

Schon am 15. Juni 2016 habe ich an die­ser Stelle (Insol­venz­an­fech­tung: Reform des §133 InsO über­fäl­lig) über die Not­wen­dig­keit einer Reform des Anfech­tungs­rechts berich­tet. Zur Erin­ne­rung: seit län­ge­rem for­dert eine brei­test mög­li­che Koali­tion aus Arbei­t­­ge­­ber- und Arbeit­neh­mer­ver­bän­den, juris­ti­schen Fach­leu­ten sowie aller im Bun­des­tag ver­tre­te­nen poli­ti­schen Par­teien eine Reform der Insol­venz­an­fech­tung. Das ist bereits im Koali­ti­ons­ver­trag … Wei­ter­le­sen …

Strafprozess gegen Insolvenzverwalter Kuhmann eröffnet

Der Fall sorgte für bun­des­wei­tes Auf­se­hen. Als im Jahr 2007 das Tief­bau­un­ter­neh­men Boh­len und Doyen in Wies­moor mit über 2.000 Mit­ar­bei­tern Insol­venz anmel­den musste, über­nahm der Bre­mer Insol­venz­ver­wal­ter Kuh­mann die Abwick­lung. Und rech­nete 14.455.599 € Hono­rar ab, als er das insol­vente Unter­neh­men 10 Wochen spä­ter verkaufte.

§ 15 Insolvenzordnung

Antrags­recht bei juris­ti­schen Per­so­nen und Gesell­schaf­ten ohne Rechtspersönlichkeit