§ 15 Insolvenzordnung
Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Sanierungs- und Insolvenzberatung
Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts beginnt das eröffnete Insolvenzverfahren, in dem das Vermögen des Schuldners verwertet oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen wird. Es endet durch Aufhebung oder Einstellung.
Amtsgericht als Insolvenzgericht
Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Zur Insolvenzmasse gehört nach §35Abs.1InsO das gesamte pfändbare Vermögen eines Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sowie das während des Insolvenzverfahrens neu hinzugekommene Vermögen.
Was bedeutet Insolvenzreife? Von Insolvenzreife wird gesprochen, sobald ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt: Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit.
Selten, dass ein Spezialthema des Insolvenzrechts in Publikumsmedien besprochen wird. Der § 133 InsO (Insolvenzordnung) hat es geschafft. Christian Ramthun meinte in der Wirtschaftswoche am 24.11.2014 gar: „Insolvenzanfechtung – eine sperrige Materie, die allerdings das Zeug hat, an den Grundfesten der sozialen Marktwirtschaft zu rütteln.“ Das ARD-Magazin Plusminus berichtet am 08.07.2015 über den Fall des durch … Weiterlesen …
Als Eröffnungsverfahren, Insolvenzantragsverfahren oder vorläufiges Insolvenzverfahren wird der Zeitraum zwischen dem Eingang des Insolvenzantrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gerichtsbeschluss bezeichnet.
Insolvenzgläubiger ist, wer zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eine unbesicherten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner hat.