Insolvenzeröffnung
Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzeröffnung wird vom Gericht öffentlich bekannt gegeben. Der Eröffnungsbeschluss markiert das Ende des vorläufigen oder Insolvenzeröffnungsverfahrens und den Beginn des eröffneten Insolvenzverfahrens. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss nach § 16 InsO mindestens ein Eröffnungsgrund gegeben sein.