Insolvenzgericht
Das Insolvenzgericht ist nach §2InsO das für Insolvenzverfahren zuständige Amtsgericht. Bei juristischen Personen richtet sich dies nach dem Geschäftssitz. Bei Selbstständigen ist nach §3Abs.1Satz2InsO die örtliche Zuständigkeit durch den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners festgelegt.